Wählt der Geschädigte den Weg der Instandsetzung hat er die freie Wahl der Werkstatt. Er weist die Reparatur durch die Vorlage der Reparaturrechnung nach und erhält überwiegend unproblematisch die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer erstattet, sofern die durchgeführten Arbeiten mit dem Inhalt des beauftragten Gutachtens übereinstimmen.
Eine konkrete Abrechnung ist auch durch den Nachweis der Ersatzbeschaffung möglich. Die Einzelheiten müssen individuell geklärt werden.