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Demontagearbeiten zur Gutachtenerstellung erforderlich

AG Hannover, Urteil vom 17.09.2024, AZ: 552 C 5468/24

Hintergrund

Vor dem AG Hannover klagt das Sachverständigenbüro aus abgetretenem Recht gegen die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers. Klagebegehren sind restliches und vorinstanzlich gekürztes Sachverständigenhonorar in Höhe von 142,80 €. Diese entfallen konkret auf Demontagearbeiten am Stoßfänger des unfallbeschädigten Fahrzeugs. Die Beklagte bestreitet, dass diese Demontagearbeiten zur Ermittlung des Schadenausmaßes erforderlich gewesen wären. Darüber hinaus sei die Abtretungserklärung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen unwirksam.

Aussage

Die zulässige Klage ist auch begründet. Dem Sachverständigenbüro stehen weitere 142,80 € gemäß § 7, 17 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 398 BGB in Verbindung mit dem Verkehrsunfall vom 16.01.2024 zu.

Die vorgelegte nachgeschobene Abtretungserklärung ist wirksam. Es ergeben sich für das Gericht keinerlei Gründe, warum diese nicht wirksam sein sollte. Zudem sind die Ausführungen der Beklagten in Bezug auf die Unwirksamkeit der Abtretungserklärung nebulös. In der zweiten Instanz konnte der Kläger letztendlich weitere 473,31 € durchsetzen.

Darüber hinaus hält das Gericht die Demontagekosten ebenfalls für erforderlich. Es steht hier außer Streit, dass der Stoßfänger bei dem Unfallereignis beschädigt wurde. Aufgrund der sehr lebensnahen Ausführungen des Sachverständigen und Fotodokumentation im Gutachten ist es nur allzu nachvollziehbar, dass der Stoßfänger auch demontiert wird, um darunterliegende tiefgreifendere Schäden ausmachen zu können. Auch der Vortrag der Beklagten, dass der Stoßfänger erneut zur Reparatur hätte ausgebaut werden müssen und somit zweimal die gleichen Kosten verursacht wurden, geht derweil ins Leere. Begutachtung und Reparatur des Fahrzeugs liegen in keiner aufdringlichen Nähe, sodass bei lebensnaher Auslegung klar sein muss, dass diese Kosten in diesem Fall zweimal anfallen.

„Soweit die Beklagte einwendet, dass auch in der von ihr bereits beglichenen Reparaturrechnung Kosten für den Ausbau des Stoßfängers enthalten seien, so dass sie diese Kosten dann doppelt zahlen müsse, dringt sie nicht durch. Denn die Kosten der Reparatur sind grundsätzlich zusätzlich zu den Schadensfeststellungskosten zu erstatten. Kosten für ein Sachverständigengutachten sind bereits dann nach § 249 Abs. 2 S. 1 ersatzfähig, wenn das Gutachten notwendig ist, um den Umfang des Schadens zu ermitteln.“

Praxis

Der Angriff des Versicherers ging hier ins Leere. Auf der Basis einer guten Fotodokumentation kann das Sachverständigenbüro hier nachweisen, dass erforderliche Schritte zur Schadenfeststellung getätigt werden mussten. Selbstverständlich sind die auch vom einstandspflichtigen Versicherer zu zahlen.

Quelle:
Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-

Telefon 0800 500 50 25

 
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