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    09.01.2022Berücksichtigung von Vorschäden im Gutachten

    Hat das Fahrzeug des Geschädigten bereits Vorschäden, so lassen in der Regel die Schreiben ...

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Schmitz Aktuelles

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Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Telefon 0800 500 50 25

 
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