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Zur Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen, Entsorgungskosten, Stempelkosten und Sachverständigenkosten

LG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2014, AZ: 8 O 1426/14

Hintergrund

Die Parteien streiten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Streitig ist insbesondere die Höhe der Reparaturkosten sowie die Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten in Höhe von 677,00 €.

Aussage

Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die vom Kläger begehrten Reparaturkosten UPE-Aufschläge in Höhe von 15% beinhalten. Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger gab an, dass lediglich 8 % regional üblich seien, mithin seien auch nur 8 % ersatzfähig. Weiter wurden im vom Kläger beauftragten Gutachten Entsorgungskosten für zu entsorgende Plastikteile berücksichtigt. Laut Gericht seien diese regional marktunüblich und mithin keine ersatzfähigen Schadenpositionen. Das klägerisch beauftragte Gutachten über die Schadenhöhe sei um diese Positionen zu korrigieren. Die geltend gemachten Stempelkosten hielt das Gericht für voll erstattungsfähig. Diese fallen an, da das neu anzuschaffende Nummernschild noch mit einem entsprechenden amtlichen Stempel versehen werden muss.

Aus der dahingehend korrigierten Schadenhöhe seien nun die Sachverständigenkosten zu ermitteln, da zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde und mithin eine Ermittlung der üblichen Vergütung vorgenommen werden müsse. Nach Auffassung des Gerichts, sind die geforderten Gutachterkosten aus Sicht des Gerichts auf der Grundlage eines arithmetischen Mittels des sogenannten „HB V Korridors“ der BVSK- Honorarbefragung 2013 zu bestimmen. Auf diesem Weg können die üblichen und damit erforderlichen Gutachterkosten ermittelt werden.

Praxis

Für die Ermittlung des erforderlichen Sachverständigenhonorars ist grundsätzlich auf den durch den Sachverständigen ermittelten Gesamtschaden inklusive Wertminderung abzustellen. Liegt dieser Betrag jedoch über dem in einem Gerichtsverfahren ermittelten Schaden, so kann nur der geringere Betrag die Berechnungsgrundlage für die Sachverständigenkosten bilden. Das LG Nürnberg vertritt hier die Auffassung, dass der Gesamtschaden objektiv erforderlich sein muss, denn Kosten die dadurch entstehen, dass ein unbegründeter Anspruch ermittelt wird, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden.

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