zurück zur Übersicht

Beilackierungskosten, Lackmaterial-Preisaufschlag sowie Kosten der Rechnungsprüfung des Sachverständigen sind grundsätzlich erstattungsfähig

AG Freiberg, Urteil vom 04.03.2016, AZ: 3 C 366/15

Hintergrund

Der Kläger als Unfallgeschädigter machte vor dem AG Freiberg restlichen Fahrzeugschaden aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stand fest. Vorgerichtlich wurden dann allerdings seitens der Beklagten die Kosten der Fahrzeugreparatur der Höhe nach gekürzt. Der Kläger war deshalb gezwungen, vom Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. Dies brachte allerdings nicht den gewünschten Erfolg, die Beklagte regulierte nicht nach.

Der Kläger zog vor Gericht. Das AG Freiberg sprach weitere Reparaturkosten in Höhe von 253,54 € und weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 65,45 € zu. Die Klage war zu 90 % erfolgreich.

Aussage

Zu den Kosten der Beilackierung führte das AG Freiberg aus, dass es im Zuge der Ausführung der Lackierung regelmäßig zu einer Einlackierung der an den Reparaturbereich angrenzenden Flächen komme. Der Kläger habe grundsätzlich einen Anspruch auf unsichtbare Reparatur. Dies gelte insbesondere aufgrund des relativ geringen Alters des klägerischen Fahrzeug (2 1⁄2 Jahre) und des laut Gutachten gut gepflegten Allgemeinzustandes. Dem Kläger sei es vor diesem Hintergrund nicht zumutbar gewesen, sich auf diese Möglichkeit der Einsparung von Lackierzeiten verweisen zu lassen.

Des Weiteren bestätigte das Gericht die Erstattungsfähigkeit eines sogenannten Lackmaterialpreisaufschlages (im konkreten Fall 40 Prozentpunkte). Beim AZT-Lackmaterial- Index 100 handele es sich um einen Durchschnittswert der Einkaufspreise aller Lackhersteller-Preislisten. Für eine individuelle Lackkalkulation sei der Index 100 nicht festgeschrieben. Vielmehr müsse eine individuelle Berechnung erfolgen. Dabei könne von keinem Gewerbetreibenden gefordert werden, dass er sein Material zum Einkaufspreis verkaufe. Vor diesem Hintergrund bestätigte das AG Freiberg einen Lackmaterialaufschlag von 40 %.

Auch die Kosten der weiteren Stellungnahme des Sachverständigen seien ersetzbar. Es sei wirtschaftlich nicht unvernünftig gewesen, seitens des Klägers den Versuch zu unternehmen, die Beklagten mit einer Stellungnahme des Sachverständigen von ihrer Zahlungspflicht zu überzeugen. Demnach seien auch die hierdurch entstandenen Kosten als solche einer erforderlichen Rechtsverfolgung und Schadenermittlung anzusehen und erstattungsfähig. Mit ihrer unberechtigten Verweigerung hätte die Beklagte die erneute Beauftragung des Sachverständigen geradezu herausgefordert.

Die Klage vor dem AG Freiberg war vor diesem Hintergrund in Höhe von 90 % erfolgreich, lediglich die Mietwagenkosten wurden nicht zugesprochen. Hier wurde anhand eines Mittelwertes zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem Fraunhofer Mietpreisspiegel geschätzt (Verweis auf die neuere Rechtsprechung des 1. Senats des OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, AZ: 1 U 304/15).

Praxis

Das AG Freiberg beschäftigt sich sehr ausführlich mit den Kosten der Lackierung, welche – wie derzeit immer häufiger – von der unfallgegnerischen Versicherung im Rahmen einer Rechnungsprüfung gekürzt wurden. Mit überzeugenden Argumenten bestätigte das AG Freiberg die Ersetzbarkeit dieser Kosten. Insbesondere bei neueren und/oder gut gepflegten Fahrzeugen ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, auf eine derartige Einlackierung angrenzender Teile zu verzichten.

Auch überzeugt die Argumentation zur Zulässigkeit von Aufschlägen beim Lackmaterial. Zu Recht geht das AG Freiberg davon aus, dass kein Geschäftsmann bei der Berechnung seiner Leistungen Einkaufspreise zugrunde legt, sodass auch der Lackmaterial-Index in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig ist. Erfreulich ist auch die Bestätigung des Anspruchs auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten. Wer durch ungerechtfertigte Kürzungen Anlass dazu gibt, dass ein Sachverständiger eingeschaltet wird, soll auch die damit in Zusammenhang stehenden Kosten tragen. Dies liegt eigentlich auf der Hand.

Telefon 0800 500 50 25

 
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste, lesen Sie mehr über die Verwendung in unserer Datenschutzerklärung.