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Schadenersatz nach Verkehrsunfall bei teilweise inkompatiblen Schäden

LG Köln, Urteil vom 23.10.2015, AZ: 7 O 53/13

Hintergrund

Der Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe von 20.690,65 € aus einem vom Kläger behaupteten Verkehrsunfall, wobei von der Beklagten bestritten wird, dass alle Schäden am klägerischen Fahrzeug vom Unfall herrühren.

Aussage

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger habe nicht darlegen und beweisen können, dass die behaupteten und geltend gemachten Schäden aus dem Unfall stammen. Vielmehr stehe nach der Durchführung einer Kompatibilitätsanalyse durch einen Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Teil der Schäden nicht aus dem behaupteten Unfall herrührt.

Im Ergebnis führe dies dazu, dass der Kläger für den gesamten geltend gemachten Schaden an seinem Fahrzeug keinen Ersatz verlangen könne, da der Kläger zu den inkompatiblen Schäden keine Angaben machte bzw. das Vorliegen von Vorschäden bestritt. Insofern sei nicht ausgeschlossen, dass auch die kompatiblen Schäden unfallfremd sind oder an diesem Bereich Vorschäden bestanden. Insofern sei ihm auch für diejenigen Schäden kein Ersatz zu leisten, die unter Umständen dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten.
Als Folge lehnte das LG Köln auch alle weiteren geltend gemachten Schadenpositionen – wie Wertminderung, Kostenpauschale und Nutzungsausfallentschädigung – als unbegründet ab.

Praxis

Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger keine Angaben zu den mit dem Unfallhergang nicht kompatiblen Schäden machte, lehnte das LG Köln den gesamten geltend gemachten Schadenersatzanspruch ab.

Wichtig:
Sind also Vorschäden am verunfallten Fahrzeug vorhanden, muss sich der Kläger mit dem „Vorschaden-Einwand“ detailliert und substantiiert auseinandersetzen.

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