zurück zur Übersicht

Totalschaden und verbliebener Kraftstoff im Tank

AG Solingen, Urteil vom 01.04.2015, AZ: 11 C 631/14

Hintergrund

Der Kläger, der mit seinem Fahrzeug einen von der Beklagten zu erstattenden Totalschaden erlitt, begehrt aufgrund im Tank des totalbeschädigten Fahrzeugs verbliebenen Kraftstoffs Schadenersatz hierfür in Höhe von 15,00 €. Im Verfahren vor dem AG Solingen ging es um die strittige Frage, ob der im Tank verbliebene Kraftstoff vom Geschädigten abzupumpen ist, was wiederum zu einer Entlastung des Schädigers geführt hätte.

Aussage

Das AG Solingen führte hierzu im Wesentlichen wörtlich aus:
„Im Fall eines Totalschadens ist der im Tank verbliebene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, sodass auch der verlorene Tank eine Schadensposition darstellt. Den Wert des Kraftstoff schätzt das Gericht auf 15,00 €. Laut Aussage des Sachverständigen haben sich noch etwa 10 l Kraftstoff in dem Wagen befunden. Die Menge des verbliebenen Kraftstoffs ist von den Beklagten nicht bestritten worden. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, den Kraftstoff abzupumpen, da der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs überschritten hätte. Auch ist aus dem Sachverständigengutachten M nicht zu erkennen, dass der verbliebene Kraftstoff bereits bei dem Wiederbeschaffungswert berücksichtigt worden ist. Insoweit kommt es durch das Zusprechen des Wertersatzes für den Kraftstoff nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten. Auch das Argument der Beklagten, bei der Anschaffung eines neuen Pkw sei Kraftstoff vorhanden, rechtfertigt es nicht dem Kläger den Wertersatz zu versagen, da diese ja die geschätzten 15 € für den Kraftstoff aufgewendet hat, den er jetzt nicht mehr nutzen kann. Dies stellt einen Schaden dar.“

Praxis

Als Zusatzargument kann bei dieser Schadenposition angeführt werden, dass der geschädigten Partei selbst das Abpumpen des Treibstoffs nicht zumutbar ist (wie dies technisch zu erfolgen hat, ist den meisten Geschädigten nicht einmal bekannt). Das fachgerechte Absaugen durch eine Werkstatt dürfte wegen den regelmäßig damit verbundenen Kosten ebenfalls für die geschädigte Partei unzumutbar sein, da die Kosten für die Absaugung in der Regel oberhalb der Vorteilsgewinnung durch Neuverwendung des Kraftstoffs liegen dürften.

Telefon 0800 500 50 25