Zur Bagatellschadengrenze bei unklarem Schadenbild
AG Koblenz, Urteil vom 06.10.2015, AZ: 411 C 1427/15
Hintergrund
Der Kläger begehrt die Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 446,79 € aus abgetretenem Recht. Der Kläger stellte im Rahmen des erstellen Schadengutachtens fest, dass eine Erneuerung des amtlichen Kennzeichens, des hinteren Stoßfängers und des hinteren Spoilers erforderlich war und ermittelte einen Schadenumfang in Höhe von 816,67 € netto.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren stellten im Hinblick auf die geringe Schadensumme, die unterhalb der höchstrichterlich anerkannten Bagatellschadensgrenze liege, keine erforderlichen Aufwendungen dar.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.
Aussage
Das AG Koblenz hielt die Sachverständigenkosten für voll erstattungsfähig und führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Geschädigte im Vorfeld nicht beurteilen konnte, ob es sich um einen Bagatellschaden handeln würde oder nicht.
Bei dem vorliegenden linksseitigen Heckschaden war im Vorfeld der Begutachtung nicht sicher, ob hinter den offensichtlichen Beschädigungen am Nummernschild, Stoßfänger und Spoiler noch weitere tiefergehende Beschädigungen – wie etwa eine Verschiebung der rückwärtigen Karosserieteile durch veränderte oder verzogene Spaltmaße – gegeben waren oder nicht.
Angesichts des unklaren Schadenbildes war es der Geschädigten nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass lediglich Nummernschild und Karosserieteile oberflächlich beschädigt sein würden.
Praxis
Auch das AG Koblenz berücksichtigt die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten, der als Laie die Gefahr eines etwaig verdeckten Schadens im Rahmen der modernen Fahrzeugtechnik nicht einschätzen kann. Vorliegend geht das Gericht von einem unklaren Schadenbild aus und hält die Sachverständigenkosten daher für erforderlich.