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Geschädigter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung der Nachbesichtigung

AG Mühlhausen, Urteil vom 08.12.2020, AZ: 3 C 130/19

Praxis

Nachdem die Klägerin nicht schlüssig darlegen konnte, warum ihr Sachverständiger bei der Nachbesichtigung des reparierten Fahrzeugs anwesend sein sollte, versagt das AG Mühlhausen ihr den Anspruch auf Freistellung dieser Kosten. Nur wenn die Klägerin erkennbare und nachvollziehbare Gründe angeführt hätte, seien diese Kosten erstattungsfähig.

Hintergrund

Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls macht selbst und im eigenen Namen Reparaturkosten, Sachverständigenkosten für eine Nachbesichtigung sowie Rechtsanwaltsgebühren gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dabei außer Frage.

Vorinstanzlich zahlte die Beklagte einen Großteil erforderlicher Reparaturkosten, lehnt weitere Zahlungen aber ab – insbesondere die Kosten für den Sachverständigen und dessen Nachbesichtigung.

Darüber hinaus war die Klägerin nicht aktivlegitimiert, weil sie ihre Schadenersatzansprüche an die Werkstatt bereits abgetreten hat.

Dass die Beklagte selbst eine Nachbesichtigung des reparierten Fahrzeugs forderte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen und eine Nachbesichtigung im Beisein des Sachverständigen der Geschädigten sei nicht erforderlich. Folglich hatte sie für diese Kosten auch nicht einzustehen.

Aussage

Die Klage ist teilweise begründet.

Zweifelsfrei hat die Geschädigte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Reparaturkosten. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Anspruch zeitweise an den Reparaturbetrieb abgetretenen hat.

„Sie ist aufgrund der zeitlich begrenz ten reinen Sicherungsabtretu ng noch zur Geltendmachung der Forderung aktivlegit imiert, kann jedoch zur Erfüllu ng der Forderung Zahlung an die Werkstatt selbst verlangen.“

Die Reparaturkosten gehören gemäß § 249 BGB zu den erstattungsfähigen Kosten, die grundsätzlich vom Schädiger des schädigenden Ereignisses zu tragen sind. Offene Reparaturkosten in Höhe von 670,35 € sind somit auch vom Schädiger zu zahlen. Die veranschlagten Reparaturkosten sind auch nicht zu hoch. Sie entsprechen den kalkulierten Kosten aus dem Sachverständigengutachten. Die hierdurch angefallenen Kosten sind voll erstattungsfähig. Das sogenannte Prognose- und Werkstattrisiko trifft den Schädiger, mithin hier die Beklagte.

Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung der Kosten des Sachverständigen für die Teilnahme an der Nachbesichtigung in Höhe von 116,74 €.

„Verlangt der Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Begutachtung des Unfallfahrzeugs durch den vom Geschädigten b eauftragtem Sachverständigen eine Nachbesichtigung des Fahrzeug durch den eigenen Sachverständigen, so kann der Geschädigte mangels Erforderlichkeit die Kosten des eigenen Gutachters für die Teilnahme a m Nachbesichtigungstermin grundsätzl ich nicht ersetzt verlangen (vgl. AG Aachen, Urteil vom 23.04.2021, Az. 111 C 88/10, zitiert nach juris; LG München, Urteil vom 29.10.2010 , Az. 17 S 3887/10, zitiert nach juris). “

Im Rahmen ihres Vortrags konnte die Klägerin nicht schlüssig darlegen, warum es die Anwesenheit des eigenen Sachverständigen bei der Nachbesichtigung ausnahmsweise bedurfte.

Das AG Mühlhausen sieht diese Kosten als nicht erforderlich und folglich auch nicht als erstattungsfähig an. Dies berührt jedoch nicht den Anspruch auf Zahlung restlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat hier noch offene 111,38 € zu zahlen.

Telefon 0800 500 50 25

 
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