zurück zur Übersicht

Sachverständigenhonorar bei Vorschäden am verunfallten Fahrzeug

AG München, Urteil vom 26.05.2021, AZ: 341 C 21074/20

Praxis

Auch hier hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten, sofern er von den Vorschäden nachweislich nichts wissen konnte und den Sachverständigen nicht wissend und willentlich täuschte. Folgerichtig sind die Sachverständigenkosten von der Geschädigten zu ersetzen.

Hintergrund

Vor dem AG München streiten der Geschädigte eines Verkehrsunfalls und die Haftpflichtversicherung des Schädigers um die Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars. Die einstandspflichtige Beklagte lehnt die Zahlung in Höhe von 774,42 € Sachverständigenhonorar im vollen Umfang ab. Als Begründung hierfür führt sie auf, dass am betreffenden Fahrzeug bereits Vorschäden vorhanden waren, die das Gutachten nicht aufführt und es so unbrauchbar macht. Folglich habe sie für entstandene Kosten nicht einzustehen.

Der Kläger führt indes aus, dass er von den Vorschäden nichts gewusst habe und sich auf das Gutachten verlassen durfte und somit die Freistellung von den Sachverständigenkosten rechtmäßig sei.

Aussage

Die zulässige Klage ist begründet.

Der geschädigte Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars:

„Die Kosten eines Privatgutachten sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn es sich später als unrichtig erweist. Dies gilt jedoch nur, sofern die Unrichtigkeit nicht auf falsche Angaben des Auftraggebers oder einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht (OLG München, Urteil vom 27.1.2006, 10 U 4904/05).“

In der Anhörung konnte der Kläger dem Gericht glaubhaft vermitteln, dass er keinerlei Kenntnis von etwaigen Vorschäden gehabt hat. Das beruht zum einen auf den getätigten Aussagen sowie auf der Vorlage des Kaufvertrags, in dem das Fahrzeug als unfallfrei beschrieben wurde. Der Geschädigte kaufte von einem Freund das gebrauchte Fahrzeug, ohne dass ihm Vorschäden aufgefallen oder kenntlich gemacht wurden. Ferner ist dem Geschädigten auch nicht vorzuwerfen, dass er etwaige Schäden dem Sachverständigen vorenthalten und ihn arglistig getäuscht hat.

„Dem widerspricht auch nicht eine klaglose Hinnahme der Kürzungen hinsichtlich der Reparaturkosten. Der Kläger nahm damit nur hin, dass ein Vorschaden offensichtlich vorhanden war und ihm insofern Abzüge zu machen waren. Es ergibt sich aus diesem Verhalten aber gerade nicht, dass der Kläger den Vorschaden zuvor kannte.“

Telefon 0800 500 50 25

 
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste, lesen Sie mehr über die Verwendung in unserer Datenschutzerklärung.