Zum Ersatz von Standgeld und Fahrtkosten nach einem Verkehrsunfall
AG Coburg, Urteil vom 26.11.2020, AZ: 12 C 2800/20
Praxis
Erleidet ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden, darf der Geschädigte bis zu drei Fahrten zu unterschiedlichen Autohäusern der Region unternehmen, um eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Die Strecken werden dabei mit 0,25€/km entschädigt.
Hintergrund
Die Parteien streiten um Standgeld und Fahrtkosten zur Beschaffung eines Ersatzwagens nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.
Aussage
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann die Klägerin den Ersatz von Standgeld in Höhe von 71,40 € brutto verlangen. Der Betrag errechnet sich aus einer Dauer von 4 Tagen á 15,00 € je Tag.
„Die Klägerin hat zutreffenderweise das verunfallte Fahrzeug am 24.02.2020 zur Werkstatt verbracht, um es dort besichtigen zu lassen. Der verunfallte Wagen durfte daher jedenfalls bis zum Erhalt des Schadengutachtens dort abgestellt werden, um vor diesem Hintergrund sodann entscheiden zu können, wie mit dem verunfallten Fahrzeug weiter zu verfahren ist. Das Gutachten wurde am 26.02.2020 erstellt. Es lag ein Totalschaden vor. Die Klägerin hat dann sofort am 27.02.2020 das Fahrzeug an die Werkstatt veräußert. Damit hat sich die Klägerin unverzüglich um einen Käufer bemüht.“
Hinsichtlich der Fahrtkosten kann die Klägerin 45,00 € ersetzt verlangen. Für die Beschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs hat die Klägerin insgesamt drei Fahrten zu verschiedenen Autohäusern der Region unternommen. Da der Kauf eines Fahrzeugs mit einem größeren finanziellen Aufwand verbunden ist, ist es für das Gericht nachvollziehbar und angemessen, dass die Klägerin mehrere Autohäuser im regionalen Umkreis aufgesucht hat. Die Fahrten waren mit jeweils 0,25 €/km zu entschädigen, sodass sich ein Anspruch auf 45,00 € ergibt.