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Mietwagenkosten, Standgebühren, An- und Abmeldekosten bei verlängerter Ausfallzeit des totalbeschädigten Fahrzeugs aufgrund eines Kfz- Haftpflichtschadens

AG Aschaffenburg, Urteil vom 10.11.2020, AZ: 115 C 819/20

Praxis

Im konkreten Fall machte die Klägerin bzw. deren Rechtsanwalt alles richtig und informierte die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung frühzeitig über den Umstand, dass eine Vorfinanzierung des Schadens durch die Klägerin nicht in Betracht kam, dass eine Schadenvergrößerung drohte und dass ein Mietwagen in Anspruch genommen wurde. Dennoch ließ sich Beklagte – wie leider häufiger der Fall – erheblich Zeit mit der Regulierung.

Das AG Aschaffenburg traf nunmehr zwei wichtige Aussagen für die Praxis:

1) Der Geschädigte kann grundsätzlich sofortige Schadenregulierung beanspruchen.

2) Weiterhin ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Schaden vorzufinanzieren – schon gar nicht ist er verpflichtet, dafür Kredit aufzunehmen.

In der Praxis ist allerdings stets dazu anzuraten, die Versicherung über die Gefahr der Schadenvergrößerung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, eine solche Schadenvergrößerung – z.B. durch Zurverfügungstellung eines Vorschusses bzw. eines zinslosen Kredites – zu verhindern.

Hintergrund

Gegenstand der Klage vor dem AG Aschaffenburg war ausstehender Unfallschaden resultierend aus einem Verkehrsunfall vom 29.12.2019 in Aschaffenburg. Dass die verklagte unfallgegnerische Versicherung für die Schäden aufzukommen hatte, war geklärt. Am 08.01.2020 meldete der Anwalt der Klägerin den Schaden an die Beklagte. In diesem Schreiben hieß es:

„Vorsorglich weise ich darauf hin, dass meine Mandantin wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Fahrzeugschaden vorzufinanzieren. Es besteht also die Möglichkeit, in Abhängigkeit Ihrer Regulierung, dass ein ungewöhnlich hoher Schaden entsteht. Sehen Sie dies als Warnung im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB. Meine Mandantin nutzt seit dem Unfalltag einen Mietwagen.“

Per Schreiben vom 14.01.2020 bezifferte der Anwalt der Klägerin den Schaden unter Vorlage eines bereits am 10.01.2020 erstellten Gutachtens. Am 07.02.2020 regulierte die Beklagte den Schaden, sodass dann am 11.02.2020 die Klägerin ihr ersatzweise angeschafftes Fahrzeug zulassen konnte. Die Klägerin forderte Standgebühren (267,75 € brutto), An- und Abmeldekosten (214,20 € brutto) und Mietwagenkosten (4.271,16 € brutto). Vorgerichtlich kürzte die Beklagte, sodass es um nachfolgende Differenzen ging:

  • Differenz Standgebühren: 84,49 €
  • Differenz An- und Abmeldekosten: 134,20 €
  • Differenz Mietwagenkosten: 2.503,26 €

Die Klage war vollumfänglich erfolgreich.

Aussage

Zunächst stellte das AG Aschaffenburg fest, dass der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen könne, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dies sei ständige Rechtsprechung des BGH. Zur Ermittlung des grundsätzlich in diesem Zusammenhang zu erstattenden Normaltarifs sei der Schwacke-Mietpreisspiegel die geeignetste Schätzgrundlage.

Zusätzlich berücksichtigte das AG Aschaffenburg seitens der Autovermietung erbrachte und abgerechnete Nebenleistungen der Haftungsreduzierung und Winterbereifung.

Außerdem seien 43 Anmiettage erstattungsfähig und nicht – wie auf Beklagtenseite eingewandt – lediglich 26 Tage. Gemäß Gutachten war das verunfallte Fahrzeug nicht mehr nutzbar. Es fiel also ab dem Unfalltag aus.

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagtenseite von der Klägerseite bereits mit verschiedenen Schreiben – zuerst bereits am 08.01.2020 – darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Klägerseite zu einer Behebung des Fahrzeugschadens nicht in der Lage sei und bereits seit dem Unfalltag einen Mietwagen nutze. Die Klägerseite habe die Beklagtenseite in dem Schreiben explizit auf die Entstehung eines hohen Schadens hingewiesen. Dennoch erfolgte eine Regulierung des Unfallschadens seitens der Beklagtenseite erst am 07.02.2020.

Weiterhin stellte das AG Aschaffenburg fest, dass es grundsätzlich Sache des Schädigers sei, die Schadenbeseitigung vorzufinanzieren. Der Geschädigte habe grundsätzlich Anspruch auf sofortigen Ersatz. Er sei grundsätzlich berechtigt, allerdings nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen.

Die Standgebühr in Höhe von 15,00 € täglich sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das AG Aschaffenburg sah den Betrag als erforderlich an.

Dass sich die Klägerin für die An- und Abmeldung des verunfallten bzw. ersatzweise angeschafften Fahrzeugs die Hilfe einer Drittfirma bedient habe, sei nicht zu beanstanden und die dadurch verursachten Kosten seien zu erstatten. Dass nicht erforderliche Kosten in Rechnung gestellt worden sind, dahingehend schätzte das AG Aschaffenburg gemäß § 287 ZPO, sei nicht festzustellen.

Telefon 0800 500 50 25

 
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