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Kostenersatz für Werbebeschriftung auf unfallbeschädigtem Fahrzeug bei fiktiver Schadenabrechnung

LG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2020, Az. 3 S 48/19

Praxis

Bei fiktiver Abrechnung darf sich der Geschädigte auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH verlassen. Es stehen ihm die gleichen Ansprüche zu, wie wenn er das Fahrzeug hätte instand setzen lassen. Allerdings ist Voraussetzung, dass er ein taugliches Sachverständigengutachten zur Begründung seiner Ansprüche einholt.

Hintergrund

Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall, für den der beklagte Haftpflichtversicherer vollumfänglich eintrittspflichtig ist. Der Kläger rechnet fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens seinen Schaden ab, er lässt das Fahrzeug nicht reparieren. Das unfallbeschädigte Fahrzeug war mit einer Werbeaufschrift versehen. Der Sachverständige hat in seinem Haftpflichtschadengutachten die Kosten für die Erneuerung der auf dem Fahrzeug aufgebrachten Werbeaufschriften mit 750,00 € beziffert. Der Haftpflichtversicherer weigert sich, zu zahlen. Er ist der Auffassung, dass insoweit bei fiktiver Abrechnung kein Schadenersatzanspruch begründet ist. Das AG Pirmasens hatte der Klage stattgegeben.

Aussage

Die Kammer teilt die Auffassung der Erstrichterin, wonach die fiktiv geltend gemachten Kosten für die Erneuerung der aufgebrachten Werbebeschriftung erstattungsfähig sind. Der Geschädigte hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlichen aufgewendeten Kosten abrechnet.

Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadenabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur anfallenden Kosten nicht zusätzlich erstattungsfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der von ihm gewählten Art der Schadenabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung ist insoweit unzulässig. Dies bedeutet, dass der Geschädigte dann, wenn er sich für die Reparatur des Fahrzeuges entschieden hätte, nur den Rechnungsbetrag erhalten hätte. Wenn er die Werbebeschriftung nicht neu erstellen ließ, kann er diese Aufwendungen nicht fiktiv abrechnen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch seinen Gesamtschaden fiktiv geltend gemacht, weshalb ihm auch die Kosten für die Erneuerung der Werbebeschriftung zustehen. Insoweit stellt das Gericht klar, dass es auch dahinstehen kann, ob durch den Unfall die Beschriftung selbst beschädigt worden ist oder ob die Erneuerung der Beschriftung aufgrund der Beschädigung der Fahrzeugteile, auf denen die Beschriftung aufgebracht war, erforderlich war.
Eingereicht von RA Klaus Leinenweber (Fachanwalt für Verkehrsrecht), Pirmasens

Dies folgert der BGH daraus, dass in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 bereits darauf hingewiesen wurde, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel- Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns vorhanden ist und dass der Motor vom Typ EA189 auffällig ist, ohne diesbezüglich eine Einschränkung auf eine bestimmte Marke des Konzerns vorzunehmen. Hierdurch sei die bis dorthin vorliegende Täuschungsstrategie auch bezüglich der weiteren Konzernmarken vom Hersteller VW durch die Strategie, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten, ersetzt worden. Damit war nach dem BGH das Verhalten des beklagten Herstellers VW generell – d.h. hinsichtlich aller Konzernmarken – nicht mehr darauf angelegt, das Kraftfahrt-Bundesamt und arglose Erwerber zu täuschen.

Telefon 0800 500 50 25

 
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