Kauf eines Gebrauchtwagens der Marke Audi nach Bekanntwerden des Abgasskandals
BGH, Urteil vom 08.12.2020, AZ: VI ZR 244/20
Praxis
Der BGH scheint seine Rechtsprechung zu festigen, wonach ein Fahrzeugkauf nach der Ad- hoc-Mitteilung nicht mehr als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB anzusehen ist.
Interessant an diesem Urteil ist weiterhin, dass der BGH eine Haftung des Autohauses wegen unzutreffender Auskunft beim Gebrauchtfahrzeugkauf des Klägers für möglich hält – dies aufgrund des Umstandes, dass der Kläger im Rahmen des Verkaufsgesprächs eine im Hinblick auf die Verwendung des VW-Motors EA189 und die zugehörige Abgasproblematik unzutreffende Auskunft möglicherweise erhalten hat, in dem Sinne „wir sind Audi und nicht VW“.
Dies könnte nach dem BGH unter Umständen eine eigenständige Haftung des Autohauses begründen, ist aber nicht der Beklagten – dem Hersteller VW – zuzurechnen.
Hintergrund
Im Mai des Jahres 2016 erwarb der Kläger von einem Autohändler einen gebrauchten Audi Q5 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 32.600,00 €. Herstellerin des Motors (Dieselmotor Typ EA189) ist die Beklagte (VW-Konzern). Wie alle anderen EA189-Motoren war dieser Motor mit einer Software ausgestattet, die zu einer Optimierung des Stickstoff-Emissionswerts im behördlichen Prüfverfahren führte.
Wie bekannt ist, hatte die Beklagte bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger – nämlich am 22.09.2015 – in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der Software bei Dieselmotoren EA189 informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeitet, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt steht.
Das daraufhin von der Beklagten entwickelte Software-Update wurde im Januar 2017 bei dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt.
Der Kläger forderte im Wesentlichen Schadenersatz – nämlich Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Aussage
Der BGH nahm zunächst Bezug auf seine beiden Urteile vom 25.05.2020 (AZ: VI ZR 252/19) sowie vom 30.07.2020 (AZ: VI ZR 5/20) und wies darauf hin, dass für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist.
Weiterhin führte der BGH aus, dass durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert werden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger nicht mehr gerechtfertigt ist.
Neu an dieser Entscheidung ist, dass der BGH entschied, dass dies auch in Ansehung des Umstands gilt, dass der Kläger im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke Volkswagen erworben hat, da die Beklagte ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt hat, sondern umfassend auf alle Marken von VW bezogen hat.
Dies folgert der BGH daraus, dass in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 bereits darauf hingewiesen wurde, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel- Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns vorhanden ist und dass der Motor vom Typ EA189 auffällig ist, ohne diesbezüglich eine Einschränkung auf eine bestimmte Marke des Konzerns vorzunehmen. Hierdurch sei die bis dorthin vorliegende Täuschungsstrategie auch bezüglich der weiteren Konzernmarken vom Hersteller VW durch die Strategie, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten, ersetzt worden. Damit war nach dem BGH das Verhalten des beklagten Herstellers VW generell – d.h. hinsichtlich aller Konzernmarken – nicht mehr darauf angelegt, das Kraftfahrt-Bundesamt und arglose Erwerber zu täuschen.