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Ergänzende Stellungnehme des Sachverständigen ist erstattungsfähig

AG Hannover, Urteil vom 11.11.2020, AZ: 445 C 4813/20

Praxis

Ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen sind grundsätzlich erstattungsfähig. Der Geschädigte muss die Kürzungen der Haftpflichtversicherung nicht hinnehmen und darf sich im Rahmen der Waffengleichheit mit der regulierenden Versicherung bis zur vollständigen Regulierung der Kompetenz des Sachverständigen bedienen.

Hintergrund

Vor dem AG Hannover klagt das Sachverständigenbüro aus abgetretenem Recht gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers auf Erstattung restlichen Sachverständigenhonorars. Die Beklagte weigert sich, Kosten in Höhe von 150,00 € für eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu zahlen. Die Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstrittig.

Aussage

Die Klage ist begründet und die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher 150,00 €. Grundsätzlich umfasst der durch den Schädiger zu ersetzende Schaden auch die Erstattung des Sachverständigenhonorars gemäß § 249 BGB.

Nach dem Unfall beauftragte die Geschädigte die Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach der Vorlage dieses Gutachtens ließ die Beklagte selbst einen Prüfbericht erstellen, welcher wesentliche Abzüge von dem ursprünglichen erstatteten Gutachten vorsah. Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte sodann auf der Grundlage ihres eigenen Prüfberichts.

Da sich die Geschädigte den Kürzungen des Versicherers hilflos ausgesetzt sah, beauftragte die Geschädigte den Sachverständigen mit einer Stellungnahme bezüglich der vorgenommenen Kürzungen. Auch wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieses Auftrags bereits repariert war, blieb es der Klägerin unbenommen, fiktiv abzurechnen.

„Wenn die Beklagte selber einen Prüfbericht einholt, der vom ursprünglichen Sachverständigengutachten nach unten abweicht, ist es der Klägerin aus Waffengleichheitsgründen gestattet, eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen. Die Kosten dieser ergänzenden Stellungnahme sind zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und damit erstattungsfähig.“

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