zurück zur Übersicht

Desinfektions- und Verbringungskosten sind erstattungsfähig

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 29.10.2020, AZ: 31 C 349/20

Praxis

Es muss sich dem gesunden Menschenverstand aufdrängen, dass auch ein unfallbedingt beschädigtes Fahrzeug zum Schutz des Eigentümers und der Werkstatt zunächst desinfiziert werden muss, sobald es in den Reparaturbetrieb gebracht wird. Spiegelseitig darf der Geschädigte auch erwarten, ein frisch desinfiziertes Fahrzeug zurückzuerhalten. Auch das Robert-Koch-Institut empfiehlt eine regelmäßige Oberflächendesinfektion zur Vermeidung der Verbreitung des Virus.

Leider ist es derweilen üblich, dass die von einer Reparaturwerkstatt geltend gemachten Desinfektionskosten von den Haftpflichtversicherern gekürzt werden. Dies sollten Geschädigte nicht hinnehmen und sich an einen Anwalt wenden. Dieser kann helfen die Kosten gegenüber der Versicherung durchzusetzen.

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Im Streit stehen dabei die Verbringungskosten von der Reparaturwerkstatt zum Lackierbetrieb, sowie Kosten für eine Desinfektion des Fahrzeugs aufgrund COVID-19.

Aussage

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann der Kläger die vollumfängliche Erstattung des noch offenen Betrags von 246,99 € verlangen.

„Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf ein Geschädigter, der sein Fahrzeug reparieren lässt, darauf vertrauen, dass die Reparaturwerkstatt keine Werkleistung in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht worden ist. Den Schädiger trifft nach herrschender Meinung das sogenannte Prognose- oder Werkstattrisiko. Sonach hat die Beklagte vorliegend auch die Kosten für die Verbringung in eine Lackiererei und aufgrund der derzeitigen COVID-19 Pandemie auch Desinfektionskosten in Höhe von netto 15,00 € zu erstatten.“

Telefon 0800 500 50 25

 
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste, lesen Sie mehr über die Verwendung in unserer Datenschutzerklärung.