Zur Erstattbarkeit von Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen
AG Langen, Urteil vom 04.11.2020, AZ: 55 C 89/20
Praxis
Interessant ist die Entscheidung des AG Langen hinsichtlich der Kosten für Corona- Schutzmaßnahmen. Es schließt sich damit einer Reihe von Urteilen an, welche die Erstattbarkeit dieser Kosten bestätigen.
Dabei ist dies keinesfalls überraschend. Das Robert-Koch-Institut selbst weist auf seiner Homepage auf die Möglichkeit von Schmierinfektionen hin. Diesem Risiko sollen weder die Mitarbeiter des Reparaturbetriebs noch der Unfallgeschädigte ausgesetzt werden. Damit ist es notwendig, das Fahrzeug sowohl bei Annahme als auch bei Rückgabe an den Kunden zu desinfizieren, was mit einem entsprechenden Material- und Zeitaufwand verbunden ist.
Trotz der bisweilen recht eindeutigen Rechtsprechung kurzen viele Versicherer die Kosten für Desinfektion und verweigern die Regulierung. Geschädigte sollten sich hiergegen wehren und die Kürzungen keinesfalls hinnehmen.
Hintergrund
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall – insbesondere um Verbringungskosten und erhöhte Kosten wegen Corona-Schutzmaßnahmen in der reparaturausführenden Werkstatt.
Aussage
Nach Ansicht des AG Langen sind sowohl die Verbringungskosten als auch die Kosten für zusätzliche Schutzmaßnahmen zu erstatten.
Hinsichtlich der Verbringungskosten führt das Gericht aus, dass diese bereits im vom Kläger vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten aufgeführt waren. Der Kläger durfte auf die Richtigkeit der Schadenkalkulation vertrauen und den Reparaturauftrag gemäß Gutachten erteilen. Die Kosten unterliegen insoweit dem Werkstattrisiko, das dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer obliegt.
Auch die erhöhten Kosten für vorgenommene Corona-Schutzmaßnahmen sind zu erstatten.
„Es handelt sich hierbei um einen kausalen Schaden, der dem Kläger nicht entstanden wäre, hätte er sich nicht auf Grund des Unfalls in die Werkstatt begeben müssen. Zudem werden diese Zusatzmaßnahmen inzwischen von den meisten Werkstätten berechnet und auch von anderen Betriebe,n wie u.a. Friseurläden etc.“
Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-