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AG Bitburg spricht weitere Mietwagenkosten wie auch Reinigungs- bzw. Probefahrtkosten zu

AG Bitburg, Urteil vom 20.10.2020, AZ: 6 C 49/20

Praxis

Das AG Bitburg schätzte anhand des Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer. Berücksichtigt wurden allerdings auch zusätzliche Kosten der Haftungsreduzierung – sofern vereinbart – geleistet und abgerechnet wie auch weitere Nebenkosten – im konkreten Fall für den Zweitfahrer.

Praxisnah bestätigte das AG Bitburg auch die Plausibilität zusätzlicher Kosten der Reinigung bei der Durchführung staub- und schmutzintensiver Lackierarbeiten.

Zu den Kosten der Probefahrt wurde substantiiert vorgetragen, sodass auch diese Position erstattet wurde.

Hintergrund

Die Klägerin erlitt unverschuldet aufgrund eines Verkehrsunfalls an ihrem Fahrzeug einen Schaden, für welchen die verklagte unfallgegnerische Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig war. Diese kürzte vorgerichtlich den Schaden der Höhe nach. Bezüglich der Mietwagenkosten bestritt sie die Erforderlichkeit und des Weiteren zog sie der Klägerin berechnete Kosten im Rahmen der Fahrzeugreparatur im Hinblick auf die Probefahrt und Reinigung ab.

Die hierauf vor dem AG Bitburg erhobene Klage war vollumfänglich erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Zahlung weiterer 227,01 € an Unfallschaden verurteilt.

Aussage

Bezüglich der Mietwagenkosten stellte das AG Bitburg fest, dass der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen könne, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Er müsse hierbei stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung wählen.

Sodann schätzte das AG Bitburg die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der Werte des Marktpreisspiegels Fraunhofer bzw. des Automietpreisspiegels von Schwacke.

Zusätzliche Kosten der Haftungsreduzierung seien in der Regel als adäquate Schadenfolge zu erstatten – dies unabhängig von dem Umstand, ob das verunfallte Fahrzeug vollkaskoversichert war oder nicht. Denn der Geschädigte sei während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Zugesprochen wurden auch Mehrkosten für einen Zweitfahrer.

Bezüglich der in Abzug gebrachten Kosten für die Probefahrt stellte das AG Bitburg fest, dass die Klägerin konkret dargelegt und durch Vorlage einer entsprechenden Werkstattbescheinigung untermauert habe, dass infolge der Erneuerung der Türschachtleiste eine Probefahrtkontrolle mit Blick auf eventuelle Windgeräusche notwendig gewesen war.

Die Erforderlichkeit von Reinigungsarbeiten ergäbe sich wiederum aus dem Reparaturumfang. So wurde die vordere und hintere Türe rechts lackiert. Danach sei ein gewisser Reinigungsaufwand plausibel.

Telefon 0800 500 50 25

 
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