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Neues zur Abtretungserklärung und altes zum Bagatellschaden

AG Dortmund, Urteil vom 26.05.2020, AZ: 430 C 1155/20

Praxis

Die Abtretungserklärung des BVSK hält der rechtlichen Überprüfung durch das AG Dortmund stand. Dies ist insoweit wichtig, als dass die Versicherer zunehmend grundsätzlich die Aktivlegitimation der Sachverständigen bezweifeln und deshalb deren Honorar nicht voll regulieren.

Bemerkenswert ist darüber hinaus das Festhalten des AG Dortmunds an der letzten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bagatellschadengrenze, die mittlerweile gut 16 Jahre alt ist. Gerichtliche Verfahren mit derart geringen Reparaturkosten unter 1.000,00 € netto bergen meist die Gefahr, abgewiesen zu werden. Einige Versicherer nehmen heute eine Bagatellschadengrenze von 1.500,00 € netto an. Im Zuge der Preissteigerungen der letzten Jahre kann davon ausgegangen werden, dass die Bagatellschadengrenze bei Reparaturkosten von ca. 1.000,00 € netto liegt.

Hintergrund

Das AG Dortmund entschied im vorliegenden Fall über die Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars. Der Sachverständige klagt hier selbst aus abgetretenem Recht gegen die LVM.

Die Beklagte verweigerte bislang jegliche Zahlung des Honorars und wendete ein, der Sachverständige als Kläger wäre zunächst nicht aktivlegitimiert. Darüber hinaus wäre der am Fahrzeug befindliche Schaden mit Reparaturkosten in Höhe von 894,84 € netto als Bagatellschaden einzustufen. Aus diesem Grund hätte ein Kostenvoranschlag genügt und es wäre kein umfangreiches Gutachten nötig gewesen.

Die Einstandspflicht der Beklagten ist unstrittig.

Aussage

Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Sachverständigenhonorars in Höhe von 381,84 €. Das Gericht stellt fest, dass die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossene Abtretung wirksam ist. Diese sei hinreichend bestimmt und enthält keine überraschenden Klauseln oder benachteiligt den Geschädigten nicht unangemessen.

Darüber hinaus ist das AG Dortmund der Annahme, dass ein Schaden von 894,84 € netto kein Bagatellschaden mehr darstellt. Ein vollumfängliches Gutachten war vorliegend zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03) erkennt das Gericht eine Bagatellschadengrenze bei ca. 700,00 € bis 750,00 €. Der vom Kläger begutachtete Schaden liegt somit oberhalb der Bagatellgrenze uns ist erstattungsfähig. Da es sich hier um keinen Bagatellschaden handelt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige seine Aufklärungspflicht und somit eine Nebenpflicht verletzt haben könnte.

„Grundsätzlich kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich gehalten darf. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen.“

Im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung des Grundhonorars gemäß § 287 ZPO bestimmt das AG Dortmund die Erforderlichkeit des Sachverständigenhonorars anhand der BVSK- Honorarbefragung 2018. Gemessen an der Höhe des Reparaturschadens befindet sich das Sachverständigenhonorar innerhalb des vom BVSK vorgelegten Korridors und ist somit in der Höhe ersatzfähig.

In Bezug auf die Nebenkosten stellt das AG Dortmund fest, dass das JVEG die taugliche Bemessungsgrundlage für die Höhe der Erstattungsfähigkeit einzelner Nebenkostenpositionen bildet. Das JVEG stellt eine für jedermann zugängliche Orientierungshilfe dar und einzelne Kostenpositionen sind dann erstattungsfähig, wenn sie den im JVEG abgebildeten Betrag nicht um mehr als 20 % überschreiten.

Telefon 0800 500 50 25

 
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