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Abgetretenes Sachverständigenhonorar ist vom Haftpflichtversicherer zu ersetzen

AG Braunschweig, Urteil vom 03.09.2020, AZ: 115 C 879/20

Praxis

Der klagende Sachverständige ist Anspruchsinhaber der Honorarforderung geworden. Die vorgelegte Abtretungserklärung bewegt sich im Rahmen des Transparenzgebots. Bemerkenswert ist, dass das Gericht explizit auf die Formulierung „zur Sicherheit“ eingeht. Ob das Konsequenzen für die Abtretungserklärung des BVSK hat, wird zeitnah zu klären sein.

Darüber hinaus bleibt erwähnenswert, dass von dem Schreiben des Haftpflichtversicherers mit der eigenen Abrechnungstabelle für Sachverständige keine Wirkung auf den Geschädigten ausgeht. Er kann trotzdem einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der über der übersandten Honorartabelle abrechnet.

Der Geschädigte kann später nicht im Rahmen seiner Plausibilitätskontrolle auf die günstigeren Honorare der Versicherungstabelle verwiesen werden, weil er „übliche Honorare der Sachverständigen durch das Schreiben der Versicherung kennen müsste“. Die Versicherung handelt im eigenen Interesse und ist stets gewillt, die Kosten so gering wie möglich zu halten.

Hintergrund

In dem vor dem AG Braunschweig verhandelten Verfahren streiten der klagende Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Die Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstrittig. Die Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 77,05 €. Die Beklagte wendet ein, die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert und somit nicht Forderungsinhaber.

Aussage

Die zulässige Klage ist begründet und die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung restlicher 77,05 €. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Die von ihr verwendete Abtretungserklärung genügt den rechtlichen Ansprüchen und verstößt nicht gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

„Die vorliegende Abtretung stellt keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar. Für den durchschnittlichen Kunden wird hinreichend deutlich, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen und welche nicht.“

Der inhaltliche Unterschied zwischen der durch den BGH überprüften Abtretungserklärung und der vorliegenden ist, dass hier die Abtretung „zur Sicherheit“ und nicht „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ erfolgen soll. Darüber hinaus ist in dieser Abtretungserklärung nicht die Weiterabtretung an Dritte vorgesehen.

Grundsätzlich gehören Kosten des Sachverständigen zu den mit dem Schaden direkt verbundenen und durch den Schädiger gemäß § 249 BGB auszugleichenden Aufwendungen. Solange die Kosten erforderlich und nicht erkennbar überhöht sind, müssen sie vom einstandspflichtigen Haftpflichtversicherer getragen werden.

Eine für den Geschädigten erkennbare Überhöhung kann indes nicht angenommen werden, weil das Honorar sich innerhalb des BVSK-Honorarkorridors befindet. Die Beklagte kann sich nicht auf ein von ihr dem Geschädigten übersandtes Schreiben berufen, in welchem sie ihre Honorartabelle für Sachverständige abdruckt.

„Das Schreiben der Beklagten stellt insoweit lediglich eine allgemeine Information dar , die aus Sicht des Geschädigten allein den Zweck haben durfte, die Kosten für die Beklagte zu reduzieren. Diese Information führt jedenfalls nicht dazu, dass der Geschädigte gehalten wäre , einen Sachverständigen ausfindig zu machen, der dem Honorartableau der gegnerischen Versicherung folgt.“

Darüber hinaus sei es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls nicht zuzumuten, dass er aktive Marktforschung vor der Beauftragung eines Sachverständigen betreibt oder die Sachverständigenrechnung im Detail prüft. Auch halten sich die veranschlagten Nebenkosten im vorgegebenen Rahmen.

Telefon 0800 500 50 25

 
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