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VW-Abgasskandal – Ansprüche gegen den Händler auf Neulieferung verjähren in zwei Jahren, Arglist des Herstellers wird dem Händler nicht zugerechnet

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2019, AZ: 17 U 245/18

Praxis

Nimmt der Käufer eines Pkw des VW-Konzerns, welcher mit einem EA 189 Motor ausgestattet ist, den Händler auf Neulieferung in Anspruch, so verjähren Ansprüche gegen diesen bereits nach zwei Jahren. Die längere Verjährung bei Arglist von drei Jahren greift gegenüber dem Händler gerade nicht. Eigenes arglistiges Verhalten liegt bei diesem nicht vor, Arglist des Herstellers wird nicht zugerechnet.

Außerdem kann der Käufer nicht ohne Weiteres die Lieferung eines Neufahrzeugs einer späteren Modellgeneration verlangen. Hier ist erheblicher Vortrag dazu notwendig, dass die Lieferung eines solchen (gleichwertigen) Modells überhaupt noch möglich ist.

Hintergrund

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten (Autohaus) im Dezember 2013 einen neuen VW Caddy Trendline, 1,6 TDI zu einem Preis von 22.890,01 €. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 20.02.2014 übergeben. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189, welcher von der Abgasproblematik betroffen ist.

Mit Schreiben vom 22.09.2017 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr im Rahmen der Nacherfüllung ein zulassungsfähiges, mangelfreies Modell der aktuellen Serienproduktion (4. statt 3. Generation) nachzuliefern. Dies lehnte die Beklagte ab, worauf die Klägerin beim LG Karlsruhe Klage mit oben genannten Inhalt einreichte.

Das LG Karlsruhe hat die Klage mit der Begründung, dass einerseits ein Anspruch gemäß §§ 434 I 2 Nr. 2, 437 Nr. 1, 439 I Alt. 2 BGB wegen Unmöglichkeit ausscheidet, abgewiesen. Andererseits sei bereits Verjährung gemäß §§ 438 I Nr. 3, 437 Nr. 1, 439 BGB eingetreten. Weiterhin sei kein Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs der aktuellen Serienproduktion möglich.

Die Klägerin erhob folglich Berufung zum OLG Karlsruhe mit unveränderten Anträgen.

Aussage

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Der Antrag auf Nachlieferung eines gleichwertigen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion ist mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 II Nr. 2 ZPO) teilweise unzulässig.

Eine Unzulässigkeit ist anzunehmen, da die neuere 4. Modellgeneration nicht „gleichartig und gleichwertig“ ist. Zwar existiert ein Motor mit der gleichen Leistung wie in der 3.Generation. Allerdings sind die Ausstattungen (insbesondere „Licht & Sicht“, „Exterieur“, „Caddy JAKO-O“ und „Cool & Find“) der 4. Generation nicht mit denen der 3. Generation vergleichbar. Diese Merkmale müssten seitens der Klägerin noch (ihr zumutbar) weiter konkretisiert werden, was hier nicht geschah.

Kaufvertragliche Gewährleistungsrechte aus §§ 437 Nr. 1, 434 I, 439 I Alt. 2 BGB sind gemäß § 438 I Nr. 3 BGB verjährt. Eine Zurechnung des arglistigen Verschweigens durch den Hersteller (VW AG) kommt mangels Erfüllungsgehilfenstellung nicht in Betracht. Auch ein eigenes arglistiges Verschweigen der Beklagten scheidet aus. Somit verjähren Ansprüche nicht erst gemäß § 438 III BGB in drei Jahren, sondern regulär zwei Jahre nach Übergabe.

Ein Neubeginn der Frist gemäß § 212 I Nr. 1 BGB aufgrund des Aufspielens des Softwareupdates im November 2018 scheidet auch aus. Einerseits ist anzunehmen, dass das Aufspielen nicht in Kenntnis und Wollen einer Nacherfüllung aufgespielt wurde. Andererseits ist zu diesem Zeitpunkt bereits die Verjährungsfrist abgelaufen, womit ein Neubeginn nicht möglich ist.

Ein Anspruch aus §§ 311, 241 II BGB scheidet aus, da dieser auf das negative Interesse gerichtet ist, in diesem Fall aber durch Neulieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion positives Interesse begehrt wird.

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