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Konkrete Abrechnung eines Kfz-Haftpflichtschadens – generell gewährte Nachlässe sind schadenmindernd zu berücksichtigen

BGH, Urteil vom 14.07.2020, AZ: VI ZR 268/19

Praxis

Immer wieder stellt sich in der Praxis der Schadenregulierung die Frage, ob sich ein Geschädigter einen bei der konkreten Ersatzbeschaffung gewährten Rabatt anrechnen lassen muss. Zunächst ist anhand der sogenannten Differenzhypothese der Schaden zu ermitteln. Es geht um die Vermögenslage des Geschädigten mit und ohne das schädigende Ereignis. In einem weiteren Prüfungsschritt muss dann unter Umständen eine wertende Korrektur vorgenommen werden.

Bezüglich generell gewährter Rabatte geht der BGH davon aus, dass diese bei der Schadenberechnung zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch, obwohl dann der eingeräumte Rabatt letztendlich auch dem Schädiger zugutekommt. Ansonsten läge ein Verstoß gegen den Grundsatz vor, dass der Geschädigte an dem Schaden nicht verdienen soll.

Wird allerdings dem Geschädigten individuell ein Rabatt im Hinblick auf das konkrete Unfallereignis bei der Ersatzbeschaffung eingeräumt, so soll dies grundsätzlich den Schädiger nicht entlasten. Im Einzelfall ist also stets zu differenzieren und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Hintergrund

Am 15.11.2017 erlitt die Klägerin unverschuldet einen Verkehrsunfall. Davor war das verunfallte Fahrzeug erst am 07.11.2017 auf die Klägerin zugelassen worden – dies mit einer Laufleistung von 356 km. Der Klägerin wurde bei der Anschaffung des Fahrzeugs vom Hersteller ein generell gewährter Gesamtnachlass von 15 % für Menschen mit Behinderung eingeräumt. Voraussetzung der Einräumung des Nachlasses ist, dass das Fahrzeug vom Erwerber mindestens sechs Monate nach Lieferung gehalten wird. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin nachfolgende Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen:

"(...), dass das von mir bestellte, fabrikneue Fahrzeug (...) von mir für mindestens 6 Monate nach Lieferung genutzt wird. Den mir gewährten Nachlass in Höhe von 15 % werde ich zurückzahlen, falls das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder vor Ablauf der 6-monatigen Frist von mir veräußert wird. (...)"

Ihr verunfalltes Fahrzeug veräußerte die Klägerin und erwarb ein fabrikneues Ersatzfahrzeug zu einem (Brutto-)Listenpreis von 31.865,01 €. Hierauf wurde ihr erneut ein Nachlass in Höhe von 15 % gewährt, sodass sie lediglich 27.085,26 € brutto bezahlen musste.

Die verklagte unfallgegnerische Versicherung zog diesen Nachlass bei der Schadenregulierung ab. Die Klägerin begehrte die Differenz erfolglos vor dem LG Limburg (Urteil vom 16.10.2018, AZ: 4 O 15/18) und sodann vor dem OLG Frankfurt a. Main (Urteil vom 03.06.2019, AZ: 29 U 203/18).

Auch die Revision vor dem BGH blieb erfolglos. Ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 4.779,75 € bestand nicht.

Aussage

Der BGH bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen. Die Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruches sei in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. In diesem Zusammenhang verwies der BGH auch auf die nur eingeschränkte Überprüfungsbefugnis der Revisionsinstanz. Fehler bei der Schadenschätzung konnte der BGH allerdings nicht feststellen.

Die Frage, ob ein Vermögensschaden vorliegt, sei nach der sogenannten Differenzhypothese zu beurteilen. Zu vergleichen sei die Vermögenslage des Geschädigten nach dem haftungsbegründeten Ereignis mit derjenigen, wie sie sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte.

Weiterhin gelte der Grundsatz, dass der Geschädigte an dem Schadenfall nicht verdienen solle. Könnte die Klägerin den Ersatz der für die Wiederbeschaffung angefallenen Kosten ohne Berücksichtigung des Rabatts beanspruchen, so befände sich in ihrem Vermögen nicht nur – wie vor dem Unfall – ein Neufahrzeug, sondern zusätzlich ein Geldbetrag in der Höhe des bei der Ersatzbeschaffung gewährten Rabatts.

Zwar komme gemäß dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB eine normativ wertende Korrektur dergestalt in Betracht, dass Leistungen Dritter unberücksichtigt bleiben – so seien überpflichtige Leistungen des Geschädigten eben nicht schadenmindernd zu berücksichtigen. Gleiches gelte für Leistungen von Dritten, die den Schädiger gerade nicht entlasten sollen.

„Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 15; vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9 mwN).

Im konkreten Fall betonte der BGH den Umstand, dass – wie auch bei einem Werksangehörigenrabatt – der Nachlass unabhängig vom konkreten Schadenfall für Menschen mit Behinderung gewährt werde. Die Klägerin habe den Nachlass nicht im Hinblick auf das Schadenereignis erhalten, ihm komme keine schadenrechtliche Ausgleichsfunktion zu.

Der eingetretene Schadenfall habe lediglich Anlass gegeben, von der durch den Hersteller des erworbenen Fahrzeugs eingeräumten Möglichkeit der Rabattgewährung Gebrauch zu machen.

Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-

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