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Wertminderung für 13 Jahre altes Fahrzeug

AG Peine, Urteil vom 11.01.2019, AZ: 16 C 437/18

Praxis

Auch für ältere Fahrzeuge kann der Ausgleich einer merkantilen Wertminderung angezeigt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug trotz eines höheren Alters sehr gepflegt und ohne Vorschäden ist.

Hintergrund

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz in Höhe von 200,00 € nach einem Verkehrsunfall, für den der beklagte Haftpflichtversicherer vollumfänglich haftet.

Bei den vom Kläger geforderten 200,00 € handelt es sich um die merkantile Wertminderung für sein beim Unfall beschädigtes 13 Jahre altes Fahrzeug Typ BMW 525 D mit einer Laufleistung von 188.000 km.

Aussage

Die Klage ist nach Ansicht des AG Peine begründet. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung ausgeschlossen sein kann, dies gilt insbesondere bei Fahrzeugen, die über 15 Jahre alt sind und eine Laufleistung von mehr als 150.000 km aufweisen.

Im vom Kläger vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten hat der Sachverständige bei der Besichtigung im Schadenbereich augenscheinlich keine erkennbaren Vorschäden am Fahrzeug feststellen können. Auch insgesamt waren keine Altschäden erkennbar. Das Fahrzeug wurde gepflegt beschrieben.

„Auch und gerade unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht hier die oben genannte Grenze von 15 Jahren (Altersgrenze) für angemessen, und es gibt keinen Grund, diese aufgrund konkreter Umstände zu unterschreiten. Der Sachverständige hat im Zuge dieser Gesamtabwägung eine merkantile Wertminderung in Höhe von 200 € für angemessen erachtet. Dem vermag das Gericht auch zu folgen.

Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-

Telefon 0800 500 50 25

 
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