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Leasingnehmer hat Anspruch gegen VW bei Leasingfahrzeug mit EA-189–Motor (Abgasproblematik)

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019, AZ: 13 U 86/18

Praxis

Dieses Urteil bestätigt, dass auch dem Leasingnehmer – gleich einem Käufer – im Regelfall ein direkter Anspruch gegen den Hersteller eines vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs gemäß §§ 826, 31 BGB zusteht.

Hintergrund

Der Kläger schloss am 25.10.2013 mit der Beklagten zu 2 (Leasinggeber) einen „Vario- Finanzierungsvertrag“ (Leasingvertrag mit Kaufoption) für ein Fahrzeug mit einem vom „Dieselskandal“ betroffenen Motor.

Es wurde von einem Bruttokaufpreis von 66.050,00 € ausgegangen. Die monatliche Leasingrate betrug 414,13 €. Zusätzlich wurde eine Anzahlung von 9.907,50 € vereinbart. Dazu kamen Logistikdienstleistungen für 1.036,00 € und eine Gebühr von 1.981,50 € für den Fall der Nichtausübung der Kaufoption. Es wurde ein Mangelgewährleistungsausschluss vereinbart.

Sämtliche Ansprüche der Beklagten zu 2 gegen die Beklagte zu 1 (Hersteller des Motors) wurden an den Kläger abgetreten. Der Kläger beantragte daher Zahlung von 30.671,22 € (Leasingraten + Nebenkosten, s.o.) von der Beklagten zu 1.

Das LG Münster (AZ: 12 O 320/17) hat die Klage abgewiesen. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Klage mangels Schutzzweckzusammenhang (§ 826 BGB) nicht begründet sei.

Der Kläger legte Berufung ein und hielt an seinem ursprünglichen Antrag fest.

Aussage

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 17.412,61 € gegen die Beklagte zu 1 zu.

Der Kläger hat einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 gemäß §§ 826, 31 BGB, da die Beklagte zu 1 den in dem vom Kläger geleasten Fahrzeug verbauten Motor vorsätzlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass der Kläger deshalb einen Leasingvertrag abgeschlossen hat, den er in Kenntnis der Abschalteinrichtung und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Typengenehmigung des Fahrzeugs so nicht abgeschlossen hätte. Dies war auch sittenwidrig (übersteigertes Profitstreben etc.).

Der Schaden besteht in dem Abschluss des Leasingvertrages (= Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung).

Das nach Vertragsschluss im Februar 2017 herausgegebene Softwareupdate lässt den Schaden nicht nachträglich entfallen, es dient nur zur Abwendung weiterer Nachteile. Auch eine Rückgabe des Leasingfahrzeugs lässt einen Schaden nicht entfallen.

Letztlich ist auch der Vorsatz – zumindest durch billigendes Inkaufnehmen – zu bejahen.
Weiterhin ist nicht nur der Käufer durch § 826 BGB geschützt, sondern auch ein Leasingnehmer. Die Software gefährdet immer den Endkunden, womit es obsolet ist, ob der Käufer oder der Leasingnehmer einen Vertrag abschließt.

Der Kläger kann daher die Kosten für die Leasingraten (17.393,46 €), die Anzahlung (9.907,50 €) und die Kosten für die Nichtausübung der Kaufoption (1.981,50 €) verlangen.

Kosten für Logistikdienstleistungen sind als „Sowieso-Kosten“ nicht erstattungsfähig, da diese auch angefallen wären, wenn ein Fahrzeug ohne Abschalteinrichtung geleast worden wäre. Wegen der Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind allerdings die im Leasingvertrag angegebenen Vergütungen für Minderkilometer (1.321,00 €) sowie die gezogenen Gebrauchsvorteile (10.548,85 €) abzuziehen.

Telefon 0800 500 50 25

 
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