Indizwirkung der beglichenen Rechnung begründet Sachverständigenhonorar
AG Goslar, Urteil vom 19.10.2019, AZ: 4 C 5/19
Praxis
Bezahlt der Geschädigte selbst die Rechnung des Sachverständigen, kommt ihr eine Indizwirkung zu. Ist für den Geschädigten in diesem Moment nicht erkennbar, dass die Rechnung überhöht ist, verstößt er nicht gegen seine Schadenminderungspflicht.
Hintergrund
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 86,61 €. Die Klägerin selbst ist die Geschädigte und wendet sich mit ihrem Anspruch gegen die dem Grunde nach einstandspflichtige Beklagte.
Aussage
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Dabei sei Rücksicht zu nehmen auf die besonderen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten.
Abzustellen ist diesbezüglich auf die besondere Indizwirkung, die der Rechnung des Sachverständigen eben dann zukommt, wenn der Geschädigte selbst diese Rechnung begleicht. Dann kann davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte ganz individuell diese Aufwendungen für erforderlich gehalten hat. Anders als in den Fällen, in denen der Honoraranspruch an den Sachverständigen abgetreten wird, ist hier auf die Möglichkeit abzustellen, der Kläger würde ein etwaig überhöhtes Honorar erkennen. Dieser ist als Laie allerdings nicht in der Lage, die Höhe zu hinterfragen.
Der Einwand der Beklagten, der Sachverständige hat die am Fahrzeug befindlichen Vorschäden in die Reparaturkosten einbezogen, greift indes nicht. Vorschäden am Fahrzeug wurden auch als eben diese deklariert. Das anhand der Schadenshöhe ermittelte Honorar des Sachverständigen orientiert sich an der Honorarbefragung des BVSK. Preis und Leistung stehen offensichtlich nicht in einem Missverhältnis. Das veranschlagte Honorar befindet sich in einem üblichen Rahmen.