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Verbringungskosten sind zu erstatten

AG Flensburg, Urteil vom 26.07.2019, AZ: 66 C 37/19

Praxis

Auch wenn die Reparaturwerkstatt und der Lackierbetrieb innerhalb einer kurzen Distanz von etwa einem Kilometer liegen, sind Verbringungskosten, sofern sie angefallen und in Rechnung gestellt worden sind, zu erstatten.

Auch bei kurzen Strecken sind dieselben Sicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Verladung notwendig, die bei langen Strecken anfallen würden. Diese Arbeiten sind oft mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden.

Hintergrund

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, für den der beklagte Haftpflichtversicherer unstreitig voll einstandspflichtig ist. Im Streit stehen zwischen den Parteien restliche Verbringungskosten in Höhe von 41,65 €.

Aussage

Der Kläger kann nach Ansicht des AG Flensburg auch die restlichen Verbringungskosten in Höhe von 41,65 € ersetzt verlangen.

Der Schädiger hat grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand (hier der Verkehrsunfall) nicht eingetreten wäre. Dabei kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung auch den hierfür erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Der Schädiger hat dabei die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dazu gehören vorliegend auch die streitgegenständlichen Verbringungskosten.

Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen. Die Reparaturwerkstatt hat das Fahrzeug zur Durchführung der Lackierarbeiten in einen Flensburger Lackierbetrieb gebracht und abgeholt. Hierfür wurden 136,85 € in Rechnung gestellt, dies entspricht den vom Sachverständigen veranschlagten Kosten. Der Kläger hat die restlichen Verbringungskosten bezahlt und dies auch substantiiert nachgewiesen.

„Das Gericht hält die Verbringungskosten in der genannten Höhe im Rahmen der Schätzung des Schadens gemäß §287 BGB für erforderlich und angemessen.

Tatsächlich angefallene Verbringungskosten sind ersatzfähig, wenn das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert wird, die über keine eigene Lackiererei verfügt und die Kosten regional üblich sind. Die Voraussetzungen sind erfüllt. (...) Die Reparaturwerkstatt verfügt über keine Lackierwerkstatt. Der Ansatz von Verbringungskosten ist regional üblich. (...) Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht die kurze räumliche Distanz zwischen den Betrieben von 1 km nicht dagegen, die Kosten in voller Höhe zu ersetzen. Denn für den Transport eines Fahrzeugs sind bei kurzen und langen Entfernungen dieselben Sicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Verladung notwendig, welche mit deutlichem Zeitaufwand verbunden sind“.

Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-

Telefon 0800 500 50 25

 
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