Indizwirkung der bezahlten Reparaturrechnung
AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 17.01.2020, AZ: 5 C 575/19
Praxis
Das AG Schwäbisch Hall findet deutliche Worte: Verweigert der Haftpflichtversicherer die Regulierung eines Bruchteils der in Rechnung gestellten Summe, kann selbst bei äußerster Anstrengung nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechnungsbetrag überhöht ist.
Hintergrund
Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Für die Instandsetzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs wurden dem Kläger insgesamt 5.765,19 € in Rechnung gestellt- Diese Rechnung beglich die Klägerin auch.
Der beklagte Haftpflichtversicherer verweigert die Regulierung in Höhe von 76,50 €.
Aussage
Nach Ansicht des AG Schwäbisch Hall ist die Klage vollumfänglich begründet. Die Klägerin kann sich hier auf die Indizwirkung der Rechnung hinsichtlich des für die Schadenbeseitigung aufgewendeten Betrags berufen, denn sie hat die Rechnung konkret bezahlt und vorgestreckt. Den Schädiger trifft insofern das Werkstattrisiko. Das AG Schwäbisch Hall trägt hierzu prägnant vor:
„Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist nicht die Rechnungsprüfungsstelle zulasten des Geschädigten. Anders liegt der Fall in diesen Fällen nur dann, wenn von vornherein für den Geschädigten erkennbar ist, dass der Rechnungsbetrag überhöht ist oder ihn sonst ein Auswahlverschulden bei der Reparatur trifft. Bei einem Betrag von sage und schreibe 76,50 € und einem zu Grunde liegenden Rechnungsbetrag von brutto 5.765,19 € vermag der Amtsrichter dies auch bei äußerster Anstrengung nicht zu erkennen.“
Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-