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Erstattbarkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung in Hinblick auf Marken-Fachwerkstätten und freie Werkstätten

Weißenburg i. Bay., Urteil vom 31.01.2020, AZ: 1 C 366/18

Praxis

Das Urteil des AG Weißenburg ist äußerst praxisrelevant. Nach Einholung eines Gutachtens stand fest, dass regionale Werkstätten, ob nun Marken-/ Fachwerkstätten oder auch freie Werkstätten üblicherweise sowohl Verbringungskosten als auch UPE-Aufschläge berechnen. Somit kann der Geschädigte diese Positionen auch bei der Abrechnung seines Schadens auf Basis fiktiver Reparaturkosten fordern. Denn im Falle einer Reparatur fallen eben diese Kosten dem Geschädigten regelmäßig zur Last.

Weiterhin bestätigte das AG Weißenburgt die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen. Die Klage war vor diesem Hintergrund weitaus überwiegend erfolgreich.

Hintergrund

Gegenstand der Klage vor dem AG Weißenburg war restlicher Schadenersatz, welcher aus einem Verkehrsunfall vom 14.09.2017 resultierte. Die Eintrittspflichtigkeit der verklagten unfallgegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung stand fest. Die Klägerin rechnete ihren Fahrzeugschaden fiktiv ab und begehrte Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.781,20 €. Diese ergaben sich aus einem Gutachten der DEKRA, welches die Klägerin beauftragte. Die Beklagte zog hiervon Verbringungskosten in Höhe von 99,00 € netto und UPE-Aufschläge in Höhe von 45,40 € netto ab. Des Weiteren wurden die gutachterlich ermittelten Nettolackierkosten im Umfang von 50 % gekürzt.

Die Klage vor dem AG Weißenburg war bezüglich dieser geltend gemachten Positionen vollumfänglich erfolgreich. Der Abzug eines angeblichen Wertvorteils wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Gericht nur zu einem Bruchteil bestätigt. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.

Aussage

Das AG Weißenburg bestätigte sowohl die UPE-Aufschläge als auch die Verbringungskosten und sprach auch weitere Lackierkosten zu. In diesem Zusammenhang gab das Gericht an die Parteien zunächst den Hinweis, dass bezüglich der UPE-Aufschläge wie auch Verbringungskosten diese nur dann zu erstatten sind, wenn sie bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Es müsse in diesem Zusammenhang also inzident geprüft werden, ob der Kläger auch bei fiktiver Abrechnung den Anspruch auf Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe. Davon sei regelmäßig bei jüngeren Fahrzeugen bzw. bei Fahrzeugen, welche regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurden, auszugehen.

Beide Annahmen trafen auf das klägerische Fahrzeug nicht zu.
Das AG Weißenburg wies in diesem Zusammenhang dann weiter darauf hin, dass es dann darauf ankomme, ob in der Region auch freie Werkstätten, auf welche die Schädigerseite verweisen dürfe, entsprechende Verbringungskosten und UPE-Aufschläge berechnen. Klägerseite wurde substantiiert hierzu vorgetragen und das Gericht beauftragte einen Gutachter, welcher abklären sollte, ob auch freie Werkstätten in der Region entsprechende Kosten berechnen. Dies war der Fall. Vor diesem Hintergrund stellte das AG Weißenburg fest:

„Die Klägerin kann die Zahlung der UPE-Aufschläge, der (fiktiven) Verbringungskosten, der ergänzenden Sachverständigenkosten und der Lackierkosten mit Ausnahme des Betrags von 50,00 € verlangen.

Im Einzelnen:

Das Gericht hat insoweit ein Gutachten erholt. Hinsichtlich des Gutachtens wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... vom 25.11.2019 ... Bezug genommen. Hiernach sind die UPE-Aufschläge zu erstatten, ebenso die Verbringungskosten zum Lackierer.

Ein Abzug „Neu-für-Alt“ ist vorzunehmen in Höhe von 50 € bezogen auf die Lackierkosten.

Im Einzelnen:

Nach den Ausführungen des Sachverständigen werden auch von freien Werkstätten in der Region UPE-Aufschläge üblicherweise erhoben. Damit sind diese auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Gleiches gilt für die Verbringungskosten zum Lackierer. Fünf von sieben Werkstätten erheben diese. Sie fallen damit üblicherweise an. Auch der Höhe nach sind sie mit 99,00 € netto nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Lackierkosten ist aufgrund eines Vorschadens nach dem Ergebnis des erholten Gutachtens, dem sich das Gericht aus dessen zutreffenden Gründen anschließt, ein Betrag in Höhe von 50,00 € als Kürzung vorzunehmen. Schließlich sind auch die Kosten für die ergänzende Sachverständigenbegutachtung durch die Beklagte zu bezahlen.“

Bezüglich der Lackierkosten nahm das AG Weißenburg einen Abzug Neu-für-Alt in Höhe von 50,00 € vor. Auch hier hatte die verklagte unfallgegnerische Versicherung vorgerichtlich einen deutlich höheren Abzug aufgrund angeblichen Wertvorteils vorgenommen (186,16 € netto). Das Gutachten zeigte, dass dieser Abzug völlig überzogen war.

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