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Zur Erstattung von Verbringungskosten und restlicher merkantiler Wertminderung

AG Schwandorf, Urteil vom 18.12.2019, AZ: 2 C 64/19

Praxis

Entsprechen die tatsächlich in Rechnung gestellten Verbringungskosten dem Betrag, den ein Sachverständiger in seinem Gutachten kalkuliert hat, so kann von einer Erforderlichkeit der Kosten ausgegangen werden.

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Verbringungskosten in Höhe von 154,60 €, sowie die Zahlung einer weiteren merkantilen Wertminderung von 200,00 € nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung steht dem Grunde nach außer Streit.

Aussage

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die nicht erstatteten Verbringungskosten, sowie einen Anspruch auf den vorgerichtlich nicht regulierten Anteil der merkantilen Wertminderung. Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei ist der Geschädigte jedoch daran gehalten, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht unter mehreren gleichwertigen zur Verfügung stehenden Wegen der Schadenbehebung den wirtschaftlicheren zu wählen. Dabei ist jedoch Rücksicht auf die speziellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten des Geschädigten zu nehmen.

„Hier führt die eingeschränkte Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten dazu, dass dieser zur Feststellung des Schadens nach Art und Umfang sowie zur Ermittlung des voraussichtlichen Reparaturaufwandes - wie im Streitfall - zunächst ein Sachverständigengutachten erholt. Dieses bildet sodann die Grundlage seines Vertrauens. Lässt der Geschädigte sodann das Fahrzeug auf Basis des Gutachtens reparieren, ist er von den Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Fahrzeugs heranziehen muss, abhängig. Hinzu kommt sodann, dass nicht nur seine Erkenntnis- sondern auch seine Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadensregulierung begrenzt sind, sobald er den Reparaturauftrag einmal erteilt und das Unfallfahrzeug der Fachwerkstatt übergeben hat. Daher können die tatsächlich in Rechnung gestellten Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was regelmäßig für eine entsprechende Reparatur üblich ist, unangemessen hoch sind. Den beschränkten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird damit hinreichend Rechnung getragen. Gleichzeitig wird der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht unbillig belastet, da dieser nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann.“

Die vom Kläger beauftragte Werkstatt verfügt zwar über eine eigene Lackiererei, diese befindet sich jedoch nicht in der Niederlassung am Wohnsitz des Klägers, die er auch mit der Reparatur beauftragte. Auch der tatsächlich für die Verbringung in Rechnung gestellte Aufwand von zwei Stunden liegt nach dem Vorbringen des gerichtlichen Sachverständigen auch gerade noch innerhalb des Angemessenen. Auch der nach der fachgerechten Instandsetzung des klägerischen Fahrzeugs verbleibende Minderwert gehört gemäß § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB zum erstattungsfähigen Schaden. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine Wertminderung wegen der unfallbedingten Beschädigung von tragenden Karosserieteilen als nachvollziehbar und angemessen anzusehen ist.

Telefon 0800 500 50 25

 
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