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Voraussetzung der Arglist und Garantieübernahme bei Gewährleistungsausschluss

AG Landshut, Urteil vom 25.10.2019, AZ: 10 C699/19

Hintergrund

Die Parteien sind Verbraucher und streiten über Schadenersatzansprüche aus Gewährleistung. Sie haben im Kaufvertrag über einen gebrauchten Audi A6 Avant zum Preis von 8.000,00 € einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Das Fahrzeug war über eine Internetplattform beworben worden und vom Verkäufer als unfallfrei gekennzeichnet gewesen.

Verwendet haben die Parteien einen Formularvertrag, den die Plattform mobile.de zur Verfügung stellt. Unter Ziffer 2 findet sich der Gewährleistungsausschluss unter Ziffer 3 findet sich die Zusicherung des Verkäufers. Vorliegend war u.a. das Feld „das Fahrzeug hatte, seit es im Eigentum des Verkäufers war, keinen Unfallschaden.“ Angekreuzt. Unter der Rubrik „Sondervereinbarungen“ findet sich der Zusatz, dass das Fahrzeug optische und technische Mängel sowie diverse Nachlackierungen aufweist.

Nach Vertragsvollzug erlitt der Käufer mit dem Fahrzeug einen Wildschaden. Im Zuge der Instandsetzung wurde ein gravierender und nicht ordnungsgemäß instand gesetzter Vorschaden festgestellt.

Der Käufer verlangt Ersatz vom Verkäufer die vom Sachverständigen kalkulierten Kosten zur fachgerechten Instandsetzung des Vorschadens. Gegen den Gewährleistungsausschluss wendet er Arglist und Garantieübernahme durch den Verkäufer ein.

Der Verkäufer hat im Prozess die Werbung des Fahrzeugs über Internet als „unfallfrei“ nicht bestritten. Er hat jedoch bestritten, von dem Unfallschaden Kenntnis gehabt zu haben. Das Fahrzeug habe mehrere Vorbesitzer gehabt, im Zuge der Vertragsverhandlungen habe er darauf hingewiesen, dass man nicht genau wisse, ob das Fahrzeug zuvor schon einmal in einen Unfall verwickelt gewesen sei. Diesen Einwand hat der Käufer bestritten.

Aussage

Das AG Landshut hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keinen Nachweis für die Kenntnis des Beklagten vom Vorschaden erbracht. Auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige habe nicht feststellen können, wann das Fahrzeug den Unfallschaden erlitten hatte.

Im Wege der Beweiswürdigung wurden die Aussagen des von dem Beklagten genannten Zeugen gewichtet, wonach der Beklagte während der Verkaufsverhandlungen darauf hingewiesen habe, dass man nicht genau wisse, ob das Fahrzeug zuvor schon einmal in einen Unfall verwickelt gewesen sei. Die gegenteiligen Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen hat das AG Landshut nach Beweiswürdigung keinen Vorzug gegeben.

Inwieweit die Anpreisung der Unfallfreiheit durch den Verkäufer im Rahmen der Internetwerbung als Garantieübernahme zu würdigen sei, war für die Entscheidungsfindung unbedeutend. Letztlich war für das Gericht entscheidend, dass der Kläger ein annährend 13 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 146.419 km mit offenkundigen optischen Mängeln und Nachlackierungen erworben hatte, weshalb ihm ein gewisses Risiko bewusst sein musste.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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