Zur Frage der Erforderlichkeit von Beilackierungskosten
BGH, Urteil vom 17.09.2019, AZ VI ZR 396/18
Praxis
Beilackierungskosten sind ex ante durch den Sachverständigen zu ermitteln und bei Reparaturdurchführung auch durch den Reparaturbetrieb konkret zu berechnen.
Hintergrund
Der BGH hat sich mit der Frage der Erforderlichkeit der Beilackierungskosten auseinandergesetzt.
In den beiden Vorinstanzen hatte das AG Aachen die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten auf Grundlage des Gutachtens, das der Geschädigte erstellt hatte, bestätigt, während das LG Aachen als zweite Instanz bei fiktiver Abrechnung die Beilackierung als erforderlichen Schadenaufwand ablehnte.
Aussage
Der BGH hat nun an die Vorinstanz zurückverwiesen und festgestellt, dass die Schadenposition der Beilackierung nicht anders behandelt werden darf als andere Positionen des Wiederherstellungsaufwandes. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob eine Farbtonangleichung erforderlich ist.
Der Auffassung der Vorinstanz, dass eine Beilackierung nicht Bestandteil der Reparaturkosten sei, erteilt der BGH eine Absage. Vielmehr sei der zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderliche Geldbetrag ex ante unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung durch das Gericht zu ermitteln.
In der Vorinstanz hatte die Klägerpartei die Erforderlichkeit der Beilackierung vorgetragen und hier zum Beweis angeboten. Die Nichtberücksichtigung des Beweisangebotes führte letztlich zu der Zurückverweisung.
Auch wenn die Entscheidung in erster Linie beweisrechtliche Bedeutung hat und die Anforderungen an Sachvortrag konkretisiert, macht die Entscheidung dennoch deutlich, dass die Beilackierung nicht beschädigter angrenzender Teile, um einen Farbtonunterschied nicht erkennbar werden zu lassen, grundsätzlich zum erforderlichen Schadenbehebungsaufwand zählt. Insoweit ist die Entscheidung ein klares Argument insbesondere für den Kfz- Sachverständigen, im Gutachten die unfallbedingten Beilackierungskosten konkret aufzunehmen.
Dies gilt nach unserer Überzeugung auch für Kaskoschäden – es sei denn, in den Kaskobedingungen sind die Beilackierungskosten ausdrücklich ausgenommen.