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Mangelhaftigkeit von der „Diesel-Problematik“ betroffener Fahrzeuge; Anspruch auf Nachlieferung

OLG Koblenz, Urteil vom 06.06.2019, AZ: 1 U 1552/18

Praxis

Noch immer sind unzählige Klagen von Fahrzeugkäufern von Modellen mit den Motoren des Typs EA 189 vor den Gerichten anhängig. Bei dem vorliegenden Urteil liegt eine die Berufung des Klägers zurückweisende Entscheidung eines Oberlandesgerichts vor. Wesentliche Aussagen in dieser Entscheidung sind, dass nach Aufspielen des Software-Updates ein Mangel eines Fahrzeugs mit EA 189 Motor eigentlich nicht mehr begründbar ist. Außerdem gilt gegenüber dem Fahrzeughändler die reguläre Verjährung von Sachmangelansprüchen innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs zu laufen.
Des Weiteren muss ein Anspruch auf Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs zum einen hinreichend substantiiert formuliert werden und zum anderen scheitert ein solcher Anspruch regelmäßig daran, dass eine entsprechende Nachlieferung eben gar nicht mehr möglich ist.

Hintergrund

Der Kläger erwarb vom verklagten Fahrzeughändler im Jahre 2009 einen VW Golf. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 19.05.2009. Fest stand, dass in das Fahrzeug ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut war, welcher von der „Diesel-Problematik“ betroffen war.
Nachdem im September 2015 durch die Medien bekannt wurde, dass Motoren der entsprechenden Baureihe von der „Diesel-Problematik“ betroffen waren, forderte der Kläger ,allerdings erst mit Schreiben vom 28.09.2017, die Beklagte zur Nachlieferung eines fabrikneuen typengleichen Fahrzeugs der aktuellen Serienproduktion auf. Im Jahre 2018 ließ er noch das Software-Update des Herstellers aufspielen. Nachdem die Beklagte die Nachlieferung ablehnte, zog der Kläger vor Gericht. Im Prozess erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Außerdem sei die beantragte Nachlieferung unmöglich. Des Weiteren sei das Fahrzeug nicht mangelhaft. Das LG Trier (Urteil vom 15.11.2018, AZ: 5 O 84/18) wies die Klage als unbegründet ab und verwies auf die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs. Hiergegen ging der Kläger in Berufung, unterlag allerdings auch vor dem OLG Koblenz. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Aussage

Bezüglich des Vorliegens eines Mangels führte das OLG Koblenz aus, dass wohl nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die vom Kläger beanstandete Software-Steuerung einen Mangel im Sinne des § 434 BGB darstelle. Der Mangel sei darin begründet, dass dem Pkw mit dieser Software-Steuerung eine Betriebsuntersagung drohe. Ausschließlich in dieser drohenden Betriebsuntersagung sehe der Senat einen relevanten Mangel.

Sonstige bei Abschluss des Kaufvertrages vorhandene oder später aufkommende Erwartungen des Käufers seien hingegen nicht relevant. Der Senat setzte sich also nicht weiter mit den Vorstellungen des Käufers hinsichtlich der Umweltverträglichkeit des erworbenen Pkw auseinander, weil er diese Umstände für nicht relevant hielt.

Durch das unstreitige Aufspielen des Software-Updates im Jahre 2018 sei der Mangel allerdings behoben worden. Dadurch drohe dem Kläger eine Betriebsuntersagung nicht mehr. Allein deshalb stünden dem Kläger keine kaufvertraglichen Rechte zu. Außerdem habe der Kläger durch die Aufspielung der Software von seinem Wahlrecht gemäß §§ 437, 439 BGB Gebrauch gemacht. Er könne nunmehr nicht mehr die Lieferung einer mangelfreien Sache im Sinne des § 439 BGB verlangen.

Des Weiteren sei die Lieferung einer mangelfreien Sache auch unmöglich. Die geforderte gleichartige und gleichwertige Lieferung eines entsprechenden Pkw aus der neuesten Serienproduktion des Herstellers stelle unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Änderungen in der Fahrzeugherstellung ein „Aliud“ dar und ein entsprechendes Fahrzeug, das dem aus dem Jahr 2009 entspricht, könne aus objektiven Gründen als Neufahrzeug dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt werden.

Des Weiteren stellte das OLG Koblenz auch fest, dass der Anspruch des Klägers längst verjährt war. Die Beklagte habe auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Eine Zurechnung etwaigen arglistigen Verhaltens von Mitarbeitern der VW AG an die Beklagte finde nicht statt. Es lägen keinerlei Besonderheiten in der Automobilbranche in dem Verhältnis zwischen Hersteller und Automobilhändler vor, die eine derartige Zurechnung begründen könnten. Der Hersteller (VW AG) wäre ersichtlich nicht im Pflichtenkreis des beklagten Händlers tätig geworden.

Weder kam demnach eine Zurechnung nach § 278 BGB noch über § 123 Abs. 2 BGB (analog) in Betracht. Die Ansprüche des Klägers seien demnach spätestens nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt. Auch deliktische Ansprüche sah das OLG Koblenz als nicht gegeben an. Darüber hinaus hielt der Senat den Antrag des Klägers auf Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung“ für zu unbestimmt. Vor diesem Hintergrund wurde die Berufung zurückgewiesen.

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