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Zur Angemessenheit von Verbringungskosten

AG Buxtehude, Urteil vom 03.05.2019, AZ: 31 C 92/19

Praxis

Das AG Buxtehude geht davon aus, dass die Verbringungskosten derart überhöht sind, dass es sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass diese Kosten keinesfalls mehr angemessen sein können. Damit verneint das Gericht die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten aus Sicht des Klägers als Geschädigtem.

Hintergrund

Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall, die Haftung der Beklagten steht dabei außer Streit. Streitig sind jedoch insbesondere die Verbringungskosten von dem Reparaturbetrieb zur Lackiererei sowie Kosten für eine Probefahrt und die Reinigung des Fahrzeugs.

Aussage

Nach Ansicht des AG Buxtehude ist die Klage nur teilweise begründet. Hinsichtlich der Verbringungskosten hätte es sich dem Kläger nach Ansicht des Gerichts aufdrängen müssen, dass diese überhöht sind.

Der Postleitzahlbereich der Lackiererei befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Reparaturwerkstatt, der Transport zur Lackiererei wie auch der Rücktransport einschließlich Auf- und Abladen kann nur einige wenige Minuten in Anspruch genommen haben, sodass der in Rechnung gestellte Nettobetrag von 150,00 € (178,50 € brutto) erkennbar überhöht ist. Auch wenn das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger – also hier der beklagten Haftpflichtversicherung – liegt, wäre es Sache des Geschädigten gewesen, diesen erheblichen Betrag zu hinterfragen. Der von der Beklagten gezahlte Betrag von 80,00 € ist insoweit angemessen und ausreichend.

Erfolgreich war die Klage hinsichtlich der Reinigungskosten und der Kosten für die Probefahrt. Aufgrund des erheblichen Reparaturaufwandes ist nach Ansicht des Gerichts von einer Erforderlichkeit der Reinigung auszugehen, ebenso von der Probefahrt. Insoweit trägt der Schädiger hier das Prognoserisiko, da die in Ansatz gebrachten Kosten nicht erkennbar überhöht sind.

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