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Zur Erstattung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung

AG Bonn, Urteil vom 16.01.2019, AZ: 114 C 446/18

Praxis

Gerade bei einer fiktiven Abrechnung von Schadenpositionen ist es gang und gäbe der Versicherungen, die einzelnen Positionen durch Prüfberichte anzugreifen und zu kürzen. Aufgrund dieser Praxis muss ein Geschädigter nicht davon ausgehen, dass seine Schadenpositionen ohne Beanstandungen reguliert werden, sodass er einen Rechtsanwalt einschalten darf und auch die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung ersetzt verlangen kann.

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Erstattung von außergerichtlichem Rechtsanwaltshonorar nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist gewerbliche Autovermieterin, die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Schädigers für den Verkehrsunfall unstreitig voll einstandspflichtig. Die Beklagte führt an, dass es für die Klägerin nicht notwendig gewesen sei, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Aussage

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, die ihrer Höhe nach korrekt aus dem Gesamtschadenbetrag ermittelt wurden, vollumfänglich voll von der Beklagten zu erstatten. Die Inanspruchnahme war im vorliegenden Fall erforderlich und zweckmäßig im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist in nicht einfach gelagerten Fällen stets angezeigt, bei einfach gelagerten Fällen nur dann, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadenregulierung verzögert wird.

Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob die Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall überhaupt einfach gelagert sein kann oder ob von einem solchen Fall bei Unfällen im Straßenverkehr nur in absoluten Ausnahmefällen ausgegangen werden kann, da der Sachverhalt in diesem Fall nicht einfach gelagert war. Maßgeblich ist dabei die ex-ante-Sicht des Geschädigten.

„Neben der Schadenhöhe als solcher, die gegen die Annahme eines einfach gelagerten Schadens spricht, war als Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Fahrzeugvermieterin bei dem Unfall selbst nicht vor Ort war, mithin auf Angaben Dritter angewiesen war. Auch der Mieter selbst war nicht zugegen, weil das Fahrzeug geparkt war. Zudem hat die Klägerin fiktiv abgerechnet, was angesichts der gerichtsbekannt verbreiteten Praxis von Versicherungen, derartige Kosten durch ein sog. Prüfgutachten oder Zweitgutachten zu überprüfen Probleme bei der Regulierung erwarten ließ. Dass tatsächlich die fiktiv abgerechneten Kosten - ausnahmsweise – ohne Beanstandung geblieben sind, ist nicht maßgeblich, weil dies ex-ante nicht vorhersehbar war.“

Telefon 0800 500 50 25

 
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