Kein gutgläubiger Erwerb bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Nichtberechtigung
OLG München, Urteil vom 16.01.2019, AZ: 20 U 1732/18
Praxis
Sprechen die Gesamtumstände eines Fahrzeugverkaufs dafür, dass es an der Veräußerungsberechtigung des Verkäufers fehlen könnte, sind unbedingt Nachforschungen zu dessen Eigentümerstellung anzustellen. Liegen – wie hier – Verdachtsmomente vor und kommt der Käufer des Fahrzeugs seiner Nachforschungspflicht nicht nach, so ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb ausgeschlossen.
Hintergrund
Der Berufung vor dem OLG München liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Bank, erlangte am 04.03.2015 im Rahmen eines Darlehensvertrags zur Finanzierung des Kaufs eines Gebrauchtwagens Sicherungseigentum an diesem Fahrzeug.
Auf ungeklärte Weise und durch eine unbekannte Person wurde der Gebrauchtwagen, immer noch im Sicherungseigentum der Klägerin stehend, im Februar 2017 auf der Plattform „mobile.de“ zum Preis von 27.400,00 € zum Kauf angeboten.
Der Beklagte ist der Käufer des Fahrzeuges.
Am Tag der Besichtigung meldete sich der Verkäufer telefonisch und gab an, verhindert zu sein, weshalb der Bruder die Übergabe des Fahrzeugs durchführen würde. Am Treffpunkt angekommen wurde der Beklagte abermals angerufen, der Verkäufer bat darum das Geschäft nicht auf der Straße abzuwickeln, sondern auf einem nahgelegenen Parkplatz hinter einem Gebäude, der Beklagte stimmte zu. Sodann erschien der Bruder des Verkäufers, wies sich mit einem angeblich slowenischen Ausweis aus und legte eine Verkaufsvollmacht des Verkäufers vor. Nach Zahlung des Kaufpreises übergab der angebliche Bruder die sich später als Fälschung herausstellende Zulassungsbescheinigung Teil II sowie einen unterzeichneten Kaufvertrag. Es wurde nur ein Schlüssel übergeben, den Zweitschlüssel habe der Verkäufer angeblich in seiner Hosentasche vergessen, es wurde vereinbart, dass der Schlüssel per Post nachgesendet werden soll, dies geschah jedoch nicht.
Als die Ehefrau des Beklagten das Fahrzeug zulassen wollte, wurde entdeckt, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II als Blankodokument entwendet wurde, die Stempel auf dem Kennzeichen waren gefälscht.
Die Klägerin kündigte sodann den Darlehensvertrag mit ihrem Darlehensnehmer fristlos wegen „Unterschlagung – Betrug“, stellte das gesamte Darlehen fällig und macht ihre Rechte am sicherungsübereigneten Fahrzeug geltend. Sie hat erstinstanzlich vor dem LG Landshut (AZ: 24 O 2558/17) behauptet, dass dem Zeugen T., dem der Geschäftsführer der BRO GmbH das Fahrzeug geliehen habe, die Jacke nebst Fahrzeugschlüssel gestohlen wurde und das Fahrzeug daraufhin entwendet worden sei.
Der Beklagte sei grob fahrlässig hinsichtlich der Unkenntnis der fehlenden Verfügungsbefugnis und Eigentümerstellung des Verkäufers gewesen. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass ihn eine besondere Aufklärungspflicht hinsichtlich der Berechtigung des Verkäufers trifft. Insbesondere sei das Auto mit einem anderen Standort inseriert worden, sollte jedoch im 200 km entfernten Düsseldorf übergeben werden, der Preis sei schon ohne Anlass am Telefon um 2.400,00 € reduziert worden, die Abwicklung sollte nicht auf der Straße, sondern an einem abgelegenen Parkplatz stattfinden.
Die Klägerin beantragte, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Staatsanwaltschaft der Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger zuzustimmen. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben.
Erstinstanzlich wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt, hiergegen richtet sich seine Berufung vor dem OLG München.
Aussage
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat das LG Landshut zutreffend einen gutgläubigen Eigentumserwerb abgelehnt. Die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten ergibt sich daraus, dass er trotz Vorliegen mehrerer Verdachtsgründe, die Zweifel an der Berechtigung des Verkäufers hätten wecken müssen, keine sachdienlichen Nachforschungen unternommen hat.
Zutreffend geht das LG Landshut davon aus, dass hier lediglich eine Vielzahl kleinerer Auffälligkeiten vorliegen, die jedoch in ihrer Gesamtheit einen handfesten Anhaltspunkt für Zweifel am Eigentum des Verkäufers bilden. Hierzu führt das Gericht aus:
„Zum einen hat der Beklagte das Fahrzeug im Straßenverkauf übernommen, wo nach gefestigter Rechtsprechung besondere Vorsicht geboten ist, weil er das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert. Dabei wurde er vom angeblichen Verkäufer auch noch kurzfristig von der Straße weg zu einem hinter einem Gebäude liegenden Parkplatz gelotst. Zum anderen konnte der angeblich Bevollmächtigte nur einen Schlüssel vorlegen, was, da eine Nachsendung versprochen wurde, zwar gutgläubigen Erwerb nicht gänzlich ausschließt. Allerdings bestand hier die weitere Besonderheit, dass die Behauptung, der Schlüssel sei in der Hosentasche vergessen worden, weder zu den ins Einzelne gehenden Angaben in der auf den Verkaufstag datierten Verkaufsvollmacht passte, noch das Fehlen des ebenfalls zur Nachsendung versprochenen Reserveschlüssels erklären konnte. Ein fehlender Zweitschlüssel aber ist typisch für entwendete Fahrzeuge.
Hinzu kommt, dass der Ort der Übergabe ersichtlich keinerlei Bezug zur Person des angeblich in Köln lebenden, behauptet kurzfristig eingeschalteten Bevollmächtigten des Verkäufers hatte. Darüber hinaus verfügte dieser Bevollmächtigte trotz seines angeblich spontanen Einspringens über allerlei schriftliche, auf den Verkaufstag datierte, allerdings in keiner Weise nachprüfbaren Unterlagen zum Nachweis seiner Bevollmächtigung, jedoch entgegen deren Inhalt nur über einen Autoschlüssel.
Aufgrund dieser auffälligen Gesamtumstände des Geschäfts hätte der Beklagte – wie jedem hätte einleuchten müssen – Nachforschungen zur Berechtigung des ihm völlig unbekannten Veräußerers und seines ebenfalls unbekannten Bevollmächtigten anstellen müssen.“