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Mietwagenkosten bei längerer Reparaturdauer außerhalb des Einflusses des Geschädigten

OLG München, Urteil vom 25.01.2019, AZ: 10 U 441/18

Praxis

Verzögert sich die Reparatur aufgrund von Krankheitsfällen von Mitarbeitern der Werkstatt und aufgrund eines fehlerhaft gelieferten Ersatzteils, trägt auch in solchen Fällen der Schädiger das Prognoserisiko.

Hintergrund

Die Parteien streiten unter anderem um restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger ließ sein unfallbedingt beschädigtes Fahrzeug reparieren und nahm für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen in Anspruch. Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte lediglich Mietwagenkosten für die Dauer von 14 Tagen, obwohl die Reparatur nachweislich länger dauerte. Sie führt an, den Kläger treffe ein Auswahlverschulden, da die Reparatur wesentlich länger gedauert habe, als zunächst kalkuliert.
Erstinstanzlich wurden dem Kläger keine weiteren Mietwagenkosten zugesprochen, dagegen richtet sich seine Berufung.

Aussage

Entgegen des erstinstanzlichen Urteils hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten. Das Erstgericht unterstellt ohne nachvollziehbare Begründung und ohne Ausschöpfung der klägerischen Beweisanträge eine Reparaturdauer von 14 Tagen, obwohl von der Klagepartei ein konkreter Reparaturablaufplan vorgelegt wurde.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Reparatur aufgrund von Krankheitsfällen in der Werkstatt und durch ein fehlerhaft geliefertes Ersatzteil verzögert wurde, weshalb die Reparatur und Auslieferung des Fahrzeugs vor Weihnachten nicht mehr möglich war. Weitergehend kann dem Kläger auch kein Verstoß gegen seine Schadenminderungspflicht angelastet werden. Er hat sich nach Aussage eines Zeugen „fast jeden zweiten Tag“ nach dem Fortgang der Reparaturarbeiten erkundigt. Das OLG München führte aus:
„Der auf Kostenersatz gehende Herstellungsanspruch erfasst grundsätzlich die Kosten solcher Maßnahmen, die zur Herstellung erforderlich sind. Die Erforderlichkeit bestimmt die Rechtsprechung aus einer subjektbezogenen ex-ante-Betrachtung. Danach kann der Geschädigte die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der Schädiger trägt das Prognoserisiko, indem er etwa mit dem Mehraufwand belastet wird, den die von dem Geschädigten beauftragte Werkstatt – wie hier – ohne sein Verschulden infolge unwirtschaftlicher und unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat. Der Kläger kann deshalb hier bis zur tatsächlichen Rückgabe seines reparierten Unfallfahrzeugs (28.12.) Mietwagenkosten verlangen.“

Telefon 0800 500 50 25

 
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