Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens unter der Bagatellgrenze
AG Zwickau, Urteil vom 28.11.2018, AZ: 22 C 895/18
Praxis
Das AG Zwickau hält in seinen Grundzügen an dieser Berechnung fest, berücksichtigt die Preissteigerung der letzten Jahre. Jedoch könne im Einzelfall auch ein Sachverständigengutachten bei einem Schaden von unter 1.000,00 € gerechtfertigt sein, wenn es erforderlich und begründbar ist.
Hintergrund
Vorliegend streiten die Parteien um die Erstattung der Sachverständigenkosten. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Beklagte als Versicherer des Unfallgegners bestreitet angesichts der relativ niedrigen Höhe des Reparaturschadens von 1.122,98 € die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens. Angesichts der allgemeinen Preisentwicklung sei die Bagatellgrenze nicht mehr bei 1.000,00 € anzusetzen, sondern müsste richtigerweise bei 1.500,00 € liegen, so die Beklagte.
Aussage
Nach Ansicht des Gerichts ist die Klage zulässig und vollumfänglich begründet, wodurch die Beklagte zur Zahlung der Sachverständigenkosten verpflichtet ist.
Das Gericht geht davon aus, dass es keine starre Bagatellgrenze gibt. Ausgehend von der im Jahr 2004 vom BGH festgelegten Grenze von 700,00 € und der seitdem erfolgten Inflation und Erhöhung der Lebenshaltungskosten scheint dem Gericht eine Grenze von 1.000,00 € für geeignet, um eine Angrenzung zwischen Bagatellschaden und anderen Schäden vornehmen zu können.
Diese Grenze sei allerdings nicht starr, sondern im Einzelfall zu überprüfen. Jedoch könne auch bei einem geringeren Schaden eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich sein. „Abzustellen ist für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung. Es kommt demnach darauf an, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnismöglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.“
Da der Geschädigte im Zeitpunkt des Unfalls nicht persönlich anwesend war, konnte er sich nur anhand des erkennbaren Schadens ein Bild vom Unfallhergang machen. Aufgrund der nicht nur oberflächlichen Eindellung am Fahrzeug war die ungefähre Höhe des Schadens für den Geschädigten kaum schätzbar. Insofern liegt es in seinem Ermessen, einen Sachverständigen zu Hilfe zu holen. Gerade für den nicht technisch bewanderten Autofahrer ist es auf den ersten Blick nicht überschaubar, wie hoch sich ein Schaden darstellt.
