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Mangelhafte Kfz-Wartung – Schadenersatz trotz fehlender Nachfristsetzung; Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung

BGH, Urteil vom 07.02.2019, AZ: VII ZR 63/18

Praxis

Der Kfz-Betrieb, welcher ein Fahrzeug mangelhaft repariert, haftet hierfür. Dabei muss allerdings Folgendes unterschieden werden:

Beziehen sich die Forderungen des Kunden auf Schäden, welche unmittelbar aus einer mangelhaften Werkleistung resultierten, so gilt grundsätzlich der Vorrang der Nachbesserung. Räumt der Kunde dem Kfz-Betrieb diese Nachbesserung nicht ein, scheitert allein deshalb sein Schadenersatzanspruch. In einem solchen Fall wäre also die Klage vor Gericht erfolglos.

Vorsicht ist geboten, wenn aus diesen unmittelbar durch den Mangel verursachten Schäden Folgeschäden an weiteren Bestandteilen des Fahrzeugs entstehen. War die Reparatur dieser Teile nicht mehr vom ursprünglichen Auftrag umfasst, so bedarf es für den Anspruch auf Schadenersatz gerade keiner vorherigen Nachfristsetzung an den Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann diese Schäden vielmehr ohne vorherige Fristsetzung bei einem anderen Betrieb beheben lassen und die hierdurch entstandenen Kosten als Schaden einfordern. Darüber hinaus muss er dann unter Umständen auch nicht im Hinblick auf die mangelunmittelbaren Schäden eine Nachfrist setzen, da der BGH betont, dass ein Interesse des Geschädigten besteht, eine einheitliche Mangelbeseitigung zu erhalten. Eine Rolle spielt hierbei auch, dass der Geschädigte unter Umständen sein Fahrzeug in eine weiter entfernte Werkstatt verbringen lassen müsste. Bei Reklamationen des Kunden bedarf es also einer genauen und rechtlich fundierten Analyse, welche Ansprüche behauptet werden. Dies wird ohne fundierte anwaltliche Beratung kaum möglich sein.

Hintergrund

Der BGH als Revisionsinstanz erließ ein wichtiges Urteil zur Frage, ob ein Kfz-Betrieb als Auftragnehmer eines Wartungsvertrags für Schäden haftet, obwohl ihm der Kunde keine Gelegenheit zur Nachbesserung gab. Im konkreten Fall forderte die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 1.715,57 €. Sie hatte den beklagten Kfz-Betrieb im Januar 2016 mit Wartungsarbeiten an ihrem Volvo V 70 beauftragt. Danach tauschte der Beklagte u.a. den Keilriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. Die Klägerin bezahlte und nutzte das gewartete Fahrzeug weiter.

Sodann seien am 09.02.2016 erhebliche Probleme mit der Lenkung aufgetreten. Das Fahrzeug wurde in die Werkstatt L. abgeschleppt, da der Beklagte bis 10.02.2016 Betriebsferien hatte. Bei der Werkstatt L. stellte man fest, dass der Beklagte den Keilriemen nicht richtig gespannt hatte. Der aus diesem Grund gerissene Riemen habe sich um die Welle und das Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Des Weiteren hätten sich Überreste des Riemens um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt. Hierdurch brach infolge die Riemenscheibe und die Dichtung der Servolenkungspumpe wurde beschäftigt. Zudem seien Teile des Riemens in den Riementrieb des Zahnriemens gelangt. Die Klägerin ließ bei der Werkstatt L. Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine ersetzen. Die hierfür aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.715,57 € wollte sie nunmehr vom Beklagten ersetzt erhalten. Sowohl das AG Köln (AZ: 137 C 422/16) als auch das LG Köln (AZ: 11 S 42/17) als Berufungsinstanz wiesen die Klage ab und stellten darauf ab, dass dem Beklagten nicht ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden sei. Der BGH hob in der Revision das landgerichtliche Urteil auf und verwies zurück.

Aussage

Der BGH stellte fest, dass der Auftraggeber einer Werkleistung im Falle eines Werkmangels Schadenersatzansprüche statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB habe. Grundsätzlich setze dieser Schadenersatzanspruch allerdings voraus, dass vorher Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wurde (Vorrang der Nacherfüllung).

Es existiere allerdings ein weiterer Anspruch – nämlich der Schadenersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB. Zur Geltendmachung dieses Schadenersatzanspruchs neben der Leistung bedürfe es keiner Nachfristsetzung durch den Kunden. Bezüglich der Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe habe die Klägerin einen Schadenersatzanspruch ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Nachfristsetzung. Mit dem Schadenersatzanspruch neben der Leistung könne der Auftraggeber Ersatz für Schäden verlangen, welche aufgrund eines Werkmangels entstanden seien, allerdings durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden könnten. Umfasst seien hiervon mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten.

Der BGH stellt also darauf ab, ob Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers als dem Werk selbst eintraten. Von solchen Schäden ging der BGH im Hinblick auf die Lichtmaschine und die Servolenkungspumpe aus. Zunächst müsse man nämlich im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ermitteln, welche Leistung überhaupt geschuldet wurde. Geschuldet wurde hier die Wartung des Kraftfahrzeugs, was nach Ansicht des BGH den Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens umfasst. Nicht umfasst waren Arbeiten an der Lichtmaschine bzw. der Servolenkungspumpe. Diesbezügliche Schäden beträfen zuvor unbeschädigte Bestandteile des Fahrzeugs und nicht das geschuldete Werk selbst. Im Hinblick auf diese Schäden war also eine Nachfristsetzung auf Klägerseite nicht erforderlich, sodass der BGH einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB bejahte. Allerdings bestätigte der BGH auch einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für den Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens. Zwar wäre hier grundsätzlich eine Nachfristsetzung erforderlich gewesen, das Berufungsgericht habe indes nicht hinreichend erwogen, ob die danach grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß §§ 636, 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen sei, weil hier besondere Umstände vorlagen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs rechtfertigten.

Der BGH nahm die Antwort der an das Berufungsgericht gestellten Frage gleich vorweg und bejahte solche Umstände, die zum Entfallen der Pflicht zur Fristsetzung führten. Es bestehe ein besonderes Interesse der Klägerin an einer einheitlichen Reparatur, bei der die erforderlichen Austauscharbeiten im Zuge der Beseitigung der wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Folgeschäden an der Lichtmaschine und der Servolenkung miterledigt wurden. Demgegenüber trete das – grundsätzlich bestehende – Interesse des Beklagten an der Möglichkeit einer Nacherfüllung betreffend Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen zurück.

Der Umstand, dass bei der Beklagten Betriebsferien waren, spielte für die Entscheidung des BGH also gar keine Rolle mehr.

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