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Neupreisentschädigung beim Kfz-Haftpflichtschaden und Erstattbarkeit von Überführungs- sowie Ummeldekosten, Beweislast vor Gericht für die Frage der (Un-)Möglichkeit der Vorfinanzierung des Schadens

LG Hannover, Beschluss vom 15.11.2018, AZ: 4 S 23/18

Praxis

Der Beschluss des LG Hannover enthält einige wichtige Aussagen, welche in der Praxis der Schadenregulierung nicht unwichtig sind. Berücksichtigt werden sollte, dass der Geschädigte, welcher eine Neupreiserstattung verlangen kann, auch berechtigt ist, die zusätzlichen Kosten der Überführung und Ummeldung des Fahrzeugs zu verlangen. Diese Schadenpositionen werden häufig übersehen. Allerdings muss er sich Rabatte, welche bei der Beschaffung eines entsprechenden Neufahrzeugs gewährt werden, anrechnen lassen. Ebenso müsste sich allerdings der Schädiger Preiserhöhungen und weggefallene Sonderkonditionen bzw. Preisnachlässe schadenerhöhend zurechnen lassen.

Hintergrund

Das LG Hannover stellte mittels Beschluss fest, dass die Berufung der beklagten unfallgegnerischen Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil (AG Hannover, AZ: 504 C 7241/17) mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden soll. Gegenstand des Sachverhalts, über welchen das AG Hannover zu entscheiden hatte, war ein Kfz- Haftpflichtschaden, bei welchem die geschädigte Klägerin Neupreiserstattung verlangen konnte.

Aussage

Zutreffend sei das AG Hannover davon ausgegangen, dass der Neupreis unter Berücksichtigung in Abzug zu bringender Rabatte zu ermitteln sei. Dem kam allerdings die Klägerseite bei ihrer Schadenberechnung nach und berücksichtigte diese Rabatte (Auftragsprämie, Wechselprämie, Sondernachlass) bei ihrer Schadenberechnung. Zu Überführungs- und Ummeldekosten führte das LG Hannover wörtlich aus:

„Bezüglich der in Ansatz gebrachten Überführungskosten sowie Kosten der Ummeldung schließt sich die Kammer den Ausführungen des Amtsgerichts an. Diese Kosten sind im Rahmen des § 249 BGB ersatzfähig. Dies gilt nicht bezüglich der Winterreifen, da diese bei dem Unfall nicht beschädigt wurden. Somit ergibt sich ein zu erstattender Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 12.592,00 €.“ Das LG Hannover bestätigte auch einen längeren Nutzungsausfallzeitraum und damit einen höheren Nutzungsausfallschaden. In einem Anwaltsschreiben vom 21.10.2016 sei ein Hinweis klägerseits erfolgt, dass nicht vorfinanziert werden könne. Es sei explizit auf § 254 BGB (Gelegenheit zur Schadenminderung) Bezug genommen worden. Die Klägerin sei dann nicht von sich aus angehalten, zu ihrer finanziellen Situation vorzutragen, vielmehr sei die Beklagtenseite für einen Verstoß gegen Schadenminderungspflichten darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hätte also vortragen und auch Beweis für den Umstand anbieten müssen, dass es der Klägerin doch möglich gewesen wäre, den Schaden vorzufinanzieren.

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