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Werkstattrisiko liegt beim Schädiger

AG Coburg, Urteil vom 11.07.2018, AZ: 15 C 855/18

Praxis

Das Risiko einer im Nachhinein unwirtschaftlichen Reparatur liegt beim Schädiger. Der Geschädigte darf sich darauf verlassen, dass ein im Sachverständigengutachten aufgeführter Reparaturbetrieb wirtschaftlich repariert, wenn er sich nach den Vorgaben eines Gutachtens richtet.

Hintergrund

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten (Versicherung aus Coburg) steht außer Streit.

Aussage

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat die Klägerin einen Anspruch auf vollständige Zahlung der Reparaturkosten, insbesondere sind die in Ansatz gebrachten Verbringungskosten und die Pauschale für Kleinteile zu ersetzen. Die Klägerin hatte ein Schadengutachten eingeholt und sodann bei dem im Gutachten aufgeführten Reparaturbetrieb das Fahrzeug reparieren lassen. Das Gericht führt zur Kürzung der Reparaturkosten aus: „Soweit die Beklagte meint, die Rechnung kürzen zu können, kann sie damit nicht durchdringen. Es entspricht dem üblichen Werkstattrisiko, wenn das Autohaus zu lange, zu teuer oder sonst außerhalb des Einflussbereichs der Auftraggeberin unwirtschaftlich repariert. Ein solches Risiko trägt jedenfalls nicht die Geschädigte als Auftraggeberin, sondern der Schädiger, mithin die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung.“

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