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Haftung des Waschstraßenbetreibers

BGH, Urteil vom 19.07.2018, AZ: VII ZR 251/17

Praxis

Den Betreiber trifft eine Hinweispflicht auf die allgemeinen Verhaltensregeln in einer Waschstraße. So muss wohl darauf hingewiesen werden, dass während des vollautomatisierten Waschvorgangs grundlose Bremsvorgänge dringend zu unterlassen sind.

Hintergrund

Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen einer Beschädigung seines Fahrzeugs in einer Waschstraße, die von der Beklagten betrieben wird.

Der Kläger befand sich mit seinem Fahrzeug in einer vollautomatisierten Waschstraße, als das Fahrzeug vor ihm unvermittelt und grundlos bremste und dadurch vom Schleppband geriet. Das Fahrzeug des Klägers hingegen befand sich weiterhin auf dem Schleppband, sodass es auf das Vorderfahrzeug aufgeschoben wurde. Das Fahrzeug hinter dem klägerischen Pkw wurde sodann auf das Auto des Klägers aufgezogen.
Das AG Wuppertal (AZ: 98 C 188/15) hatte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, in der Berufungsinstanz (LG Wuppertal, AZ: 16 S 107/15) wurde die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung der vom AG Wuppertal ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten.

Aussage

Nach Ansicht des BGH besteht bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs seitens des Betreibers eine Schutzpflicht, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen während des Waschvorgangs zu bewahren. Dabei sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren nach einem Bremsvorgang des Vorderfahrzeugs verhindern, sind in Waschstraßen unüblich. Auch ist eine ununterbrochene Überwachung durch Videoanlagen oder Mitarbeiter nicht zumutbar und unverhältnismäßig.

Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann jedoch auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer vollautomatisierter Waschstraßen über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

Ob die Beklagte diese Pflicht erfüllt hat, hat das LG Wuppertal nun zu klären. Der BGH hat das Urteil des LG Wuppertal aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen.

Telefon 0800 500 50 25

 
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