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Geschädigter muss sich nicht auf Sachverständigen von SV-Net verweisen lassen

AG Rosenheim, Urteil vom 14.05.2018, AZ: 13 C 1969/17

Praxis

Ein Geschädigter muss sich nicht auf einen Pauschalpreis für die Erstellung eines Gutachtens verweisen lassen. Es steht ihm vielmehr offen, einen eigenen freien Sachverständigen auszuwählen und diesen das Gutachten erstellen zu lassen, sofern der Gutachter hierfür die übliche Vergütung fordert. Es erscheint zudem aus Sicht des Geschädigten fraglich, ob von einem im Lager des Schädigers stehenden Sachverständigen ein unabhängiges Schadengutachten erwartet werden kann.

Hintergrund

Die Parteien streiten um restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten ein. Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte die Rechnung des Sachverständigen nur anteilig mit der Begründung, man habe dem Kläger einen Tag nach dem Unfall darüber informiert, dass über das Sachverständigennetzwerk SV-Net ein Gutachten für den Pauschalpreis von 280,00 € erstellt werden kann.

Aussage

Der Kläger hat nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, indem er einen Sachverständigen beauftragte, der das Gutachten im Rahmen der üblichen Vergütung erstellte.
Grundsätzlich erkennt das AG Rosenheim die Möglichkeit an, den Geschädigten auf einen günstigeren Sachverständigen zu verweisen. Voraussetzung für den Verweis auf die günstigere Erstellung des Gutachtens wäre aber die Gleichwertigkeit beider Alternativen.
Dem Geschädigten muss zudem die Möglichkeit eingeräumt werden, den vorgeschlagenen Sachverständigen auf gleichwertige Qualifikation zu prüfen. Dies war vorliegend jedoch nicht möglich. Nach Ansicht des Gerichts ist die Homepage des Sachverständigenverbundes SV-Net mehr als undurchsichtig. Der Geschädigte hat keine Möglichkeit, direkt einen Sachverständigen zu recherchieren, sondern muss über eine überörtliche 0800er Nummer mit irgendeiner Organisation telefonieren. Dies ist dem Geschädigten nicht zuzumuten.

Telefon 0800 500 50 25