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Geschädigter darf trotz Haftungszusage einen Rechtsanwalt beauftragen

AG Aachen, Urteil vom 20.07.2018, AZ: 113 C 31/18

Praxis

Das AG Aachen führt nicht nur aus, dass die Rechtsanwaltskosten nach einem unverschuldeten Unfall immer zu erstatten sind, sondern legt es jedem Geschädigten nahe, einen verständigen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Interessen zu beauftragen.

Hintergrund

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Insbesondere der Ausgleich des geforderten Rechtsanwaltshonorars steht dabei im Streit. Der Geschädigte hatte einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, dafür wurden ihm 413,64 € in Rechnung gestellt. Die beklagte Haftpflichtversicherung verweigert die Übernahme des Honorars mit der Begründung, man habe dem Kläger bereits vor der Beauftragung des Anwalts telefonisch die Deckung und Haftung für den Unfall bestätigt.

Aussage

Die Klage ist nach Auffassung des Gerichts vollumfänglich begründet. Es führt hierzu aus:
„Ein Schadenersatzanspruch umfasst auch die Kosten eines zu seiner Durchsetzung eingeschalteten Rechtsanwalts, wenn dessen Einschaltung zu dessen Durchsetzung zweckmäßig und erforderlich war. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Schadenfall einfach gelagert ist und der Geschädigte nicht geschäftlich ungewandt ist.

Bei der Schädigung durch einen Verkehrsunfall liegt grundsätzlich kein einfach gelagerter Schadenfall vor. Angesichts der immer komplexer werdenden Rechtsprechung zu verschiedensten Schadenpositionen (z.B. nur: Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Stundenverrechnungssätze von Werkstätten) ist die Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens für jeden, der nicht gerade über ausgeprägte Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts verfügt, ein schwierig gelagerter Schadenfall. [...]

Dass die Beklagte dem Kläger unstreitig telefonisch Deckung und Haftung für den Unfall bestätigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hatte hiermit dem Kläger nur ihre Haftung dem Grunde nach bestätigt. Es war damit nicht geklärt, in welcher Höhe der Kläger die Beklagte berechtigt würde in Anspruch nehmen können. Um dies zu klären, war es aufgrund der vorbeschriebenen Komplexität aus Sicht eines vernünftigen Unfallgeschädigten dringend geboten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.“

Telefon 0800 500 50 25

 
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