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Umfang der Schadenersatzpflicht – Abschleppkosten und Kosten eines Reparaturablaufplans sind zu erstatten

AG Deggendorf, Urteil vom 27.06.2018, AZ: 3 C 259/17

Praxis

Nach Ansicht des AG Deggendorf darf der Geschädigte sein Fahrzeug zu seiner Heimatwerkstatt abschleppen lassen, wenn die Entfernung zwischen dem Unfallort und der Werkstatt weniger als 100 km beträgt. Zudem ist er nicht verpflichtet, nach dem günstigsten Abschleppunternehmer zu forschen. Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten zur Heimatwerkstatt wird jedoch in der Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden.

Hintergrund

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Insbesondere die Abschleppkosten und Kosten für die Erstellung eines Reparaturablaufplans stehen dabei im Streit.

Aussage

Die restlichen Abschleppkosten in Höhe von 242,46 € sind vollumfänglich zu erstatten. Den Geschädigten trifft aufgrund der Not- und Eilsituation keine Verpflichtung, nach dem preisgünstigsten Abschleppunternehmer zu forschen. Zudem ist es nicht schädlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zur Werkstatt seines Vertrauens hat befördern lassen. Ereignet sich der Unfall in vertretbarer Nähe zum Wohnort des Geschädigten (hier ca. 70 km) ist ein Abschleppen in die Werkstatt des Vertrauens nicht zu beanstanden.

Auch die Kosten für die Erstellung eines Reparaturablaufplans sind zu erstatten. Verlangt die Versicherung des Schädigers einen solchen Ablaufplan (etwa um die Erforderlichkeit der Reparaturdauer hinsichtlich des Nutzungsausfalls oder der Mietwagenkosten zu überprüfen), hat sie die Kosten hierfür zu tragen.

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