zurück zur Übersicht

Geschädigter ist nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet

OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018, AZ: 14 U 179/17

Praxis

Das Risiko einer fehlenden Vorfinanzierungsmöglichkeit des Geschädigten liegt grundsätzlich beim Schädiger. Diese fehlende Möglichkeit muss aber durch den Geschädigten zum einen frühzeitig der gegnerischen Versicherung mitgeteilt werden, zum anderen muss sie zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen werden.

Das OLG Celle handhabt diese Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten offensichtlich recht großzügig. Das kann bei anderen Gerichten durchaus anders sein. Der Geschädigte ist jedenfalls dann zur Vorfinanzierung verpflichtet, wenn es für ihn ohne Weiteres möglich ist, sofort einen Kredit zu bekommen und dadurch kein großes finanzielles Risiko entsteht.

Hintergrund

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Kläger hatte für die Dauer von 40 Tagen ein Ersatzfahrzeug gemietet, da es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich war, die Reparaturkosten in Höhe von 9.500,00 € aufzubringen. Die beklagte Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht.

Aussage

Dem Kläger stehen Mietwagenkosten in Höhe von 3.564,22 € zu. Nach Ansicht des OLG Celle war der Geschädigte nicht verpflichtet, einen Kredit zur Finanzierung der Reparaturkosten aufzunehmen. Aufgrund der geringen Rente des Klägers von 800,00 € monatlich war es nach Auffassung des Gerichts dem Geschädigten nicht zuzumuten, ein derart großes finanzielles Risiko einzugehen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren.

Der Kläger hatte die beklagte Haftpflichtversicherung unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis darauf hingewiesen, dass ihm eine Finanzierung der Reparaturkosten nicht möglich sei.

Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger zudem auch nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Weitergehend hat der Kläger auch nicht dadurch gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, dass er das Fahrzeug nicht zu einem Langzeittarif angemietet hat. Für den Geschädigten war nicht erkennbar, dass die Regulierung des Schadens derart lange auf sich warten lassen würde. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass eine zeitnahe Regulierung erfolgen würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zwischenzeitlich den bestehenden Mietvertrag hätte abändern müssen oder können.

Telefon 0800 500 50 25

 
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste, lesen Sie mehr über die Verwendung in unserer Datenschutzerklärung.