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Gebrauchtwagenkauf – Käuferrücktritt wegen abweichender Anzahl an Vorbesitzern

AG Bergisch - Gladbach, Urteil vom 02.11.2017, AZ: 6 C 42/17

Praxis

Interessant ist die Aussage des AG Bergisch - Gladbach, dass bei mehreren Vorbesitzern eine Abweichung um einen Vorbesitzer noch keinen wesentlichen Mangel begründe, welcher zum Rücktritt berechtige. Mag dies bei einem Fahrzeug aus erster Hand anders sein, so gilt dies nicht für Fahrzeuge, welche ohnehin bereits schon mehrere Vorbesitzer hatten und darüber hinaus zum Zeitpunkt des Kaufes auch schon älter waren und eine erhebliche Laufleistung aufwiesen.

Nachdem dem Kläger die Zulassungsbescheinigung Teil II bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegt wurde, konnte dieser vor Gericht auch nicht mit der Behauptung durchdringen, ihm sei eine niedrigere Anzahl an Vorbesitzern zugesichert worden. Aus dem Kfz - Brief ergab sich eindeutig, dass das Fahrzeug bereits drei Vorbesitzer hatte, sodass der Kläger hierauf einen Sachmangelanspruch gegenüber dem Beklagten nicht stützen konnte.

Nachdem der Fraunhofer - Marktpreisspiegel hierzu keinerlei Angaben enthält, bediente sich das AG Döbeln bei der Ermittlung der Nebenkosten wiederum beim altbewährten Schwacke - Automietpreisspiegel , was für diese Schätzgrundlage spricht. In der Praxis bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.

Hintergrund

Der verklagte gewerbliche Kfz - Händler veräußerte über die Internetplattform „AutoScout 24“ im Januar 2017 einen gebrauchten VW Polo zum Kaufpreis von 6.250,00 €. Der Kläger las am 05.01.2017 das Inserat und setzte sich telefonisch mit dem Beklagte n in Verbindung. Noch am selben Tag besichtigte der Kläger das streitbefangene Fahrzeug zusammen mit seiner Ehefrau und schloss einen schriftlichen Kaufvertrag über den Pkw ab. Zum Zeitpunkt des Kaufes hatte der Pkw drei eingetragene Vorbesitzer. Am Tag des Kaufvertragsschlusses, bei welchem dem Kläger auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt wurde, leistete dieser eine Anzahlung in Höhe von 2 .000,00 €.

Bereits am 06.01.2017 erklärte der Kläger schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2017 forderte dieser zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf.
Der Beklagte erstattete die Anzahlung unter Abzug eines Restbetrags in Höhe von 655,00 € zurück. Der Beklagte beanspruchte pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises wegen der Nichtabnahme des verkauften Fahrzeugs und verwies auf die einbezogenen Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen.

Der Kläger berief sich vor Gericht darauf, dass der Beklagte ihm und seiner Ehefrau im Rahmen der Verkaufsgespräche zugesichert habe, der streitgegenständliche Pkw habe nur über zwei Vorbesitzer verfügt. Auch die bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegte Zulassun gsbescheinigung Teil II habe nur zwei Vorbesitzer ausgewiesen. Der Kläger habe erst am 06.01.2017 bemerkt, dass das Fahrzeug nicht zwei, sondern drei Vorbesitzer habe.

Der Beklagte bestritt, dass die Anzahl der Vorbesitzer zu irgendeinem Zeitpunkt Inhalt der Verkaufsgespräche gewesen sei. Der Kläger habe beim Abschluss des Vertrages die Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten. Hieraus sei ohne Weiteres die Anzahl der Vorbesitzer (drei) zu erkennen gewesen. Das AG Bergisch - Gladbach wies die Klage weitaus überwiegend ab und verurteilte den Beklagte n lediglich zur Rückzahlung von 5,00 € (eingeklagt waren 655,00 €).

Aussage

Das AG Bergisch - Gladbach stellte fest, dass der Kläger nach erfolgtem Rücktritt grundsätzlich die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung verlangen konnte. 1.345,00 € habe d er Beklagte vorgerichtlich bereits rückerstattet. Bezüglich der einbehaltenen 655,00 € sei der Anspruch des Klägers in Höhe von 650,00 € jedoch durch Aufrechnung bereits erloschen gewesen.

Der Beklagte könne insoweit grundsätzlich auch Schadenersatz statt der Leistung gegenüber dem Kläger verlangen, weil letzterer unberechtigterweise seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des gekauften Fahrzeugs verweigert habe.

Dem Kläger stand nämlich kein Rücktrittsrecht zur Seite. Insbesondere konnte er sich nicht auf Sachmangelansprüche berufen. Aus der vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil II sei ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass das verkaufte Fahrzeug drei Vorbesitzer hatte. Aufgeführt waren der aktuelle Halter sowie die Anzahl der Vorhalter – nämlich zwei.
Das Gericht ging mithin davon aus, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Inhalt der Zulassungsbescheinigung Teil II bekannt war. Allein schon deshalb könne sich der Kläger nicht auf eine behauptete Zusicherung, das Fahrzeug habe nur zwei Vorbesitzer gehabt, berufen.

Unabhängig davon wäre ein Rücktritt aufgrund einer abweichenden Anzahl an Vorbesitzern ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Verkaufes sei der Pkw elf Jahre alt gewesen und habe eine Laufleistung von 78.000 km gehabt. Hierbei sei eine Differenz zwischen zwei oder drei Vorbesitzern zu vernachlässigen und begründe lediglich einen unwesentlichen Mangel, welcher gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB gerade nicht zum Rücktritt berechtigt.

Bezüglich der Bezifferung des pauschalen Schadens durfte sich der Beklagte als Verkäufer auf die Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen (dort Ziff. IV) stützen. Diese wurden unstreitig in den Kaufvertrag mit einbezogen. Dort war ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises gereg elt. Das AG Bergisch - Gladbach bestätigte diese Klausel und damit die Berechtigung des Beklagten, pauschalen Schadenersatz einzufordern.

Im Hinblick auf die abgezogenen 5,00 € stellte das AG Bergisch - Gladbach fest, dass es dem Kläger lediglich gelungen war, einen in dieser Höhe geringeren Schaden nachzuweisen.

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