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Mietwagenkosten – längere Mietdauer bei beruflicher Abwesenheit gerechtfertigt

AG Andernach, Urteil vom 22.12.2017, AZ: 62 C 590/16

Praxis

Das AG Andernach urteilt in zweierlei Hinsicht geschädigtenfreundlich: Zum einen gibt das Gericht der Schwacke-Liste gegenüber der Erhebung des Fraunhofer-Institutes den Vorzug und sieht im vorliegenden Fall Mietwagenkosten von über 200,00 € pro Tag gerechtfertigt. Zum anderen wird die verspätete, berufsbedingte Abholung als gerechtfertigt angesehen. Ob andere Amtsgerichte in beiden Punkten genauso geurteilt hätten, ist aber alles andere als sicher.

Hintergrund

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte für die Dauer von zwölf Tagen ein Fahrzeug zu einem Unfalltarif angemietet. Dafür stellte ihm der Vermieter 2.680,64 € in Rechnung, worauf die beklagte Haftpflichtversicherung lediglich 803,00 € regulierte. Sie verwies insoweit auf die Fraunhofer-Liste und rügte zudem die Dauer der Anmietung. Die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs wurde bereits am 05.11.2013 fertiggestellt, der Kläger holte sein Fahrzeug jedoch erst am 08.11.2013 ab. Dies begründete er mit einem beruflich bedingten Aufenthalt in Fulda, der es ihm nicht möglich gemacht habe, das Fahrzeug früher abzuholen.

Aussage

Das Gericht stellt zunächst fest, dass es sich bei der vom Kläger für die Abrechnung zugrunde gelegten Schwacke-Liste um eine taugliche Grundlage für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten handelt. Auch hat der Kläger nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, indem er das Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietete.

Das AG Andernach führt hierzu aus:
„Der Kläger verstößt dabei noch nicht deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einem gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadenbehebung nach §249 BGB erforderlich sind.“ Auch bestehen beim Gericht keine Bedenken im Hinblick auf die längere Anmietdauer.
„Auch wenn die Reparatur seines Fahrzeugs bereits am 05.11.2013 abgeschlossen war, war es dem Geschädigten nicht zumutbar, die Dauer seines beruflich bedingten Aufenthalts in Fulda zu unterbrechen, um sein repariertes Fahrzeug aus der Werkstatt abzuholen. Im Übrigen wären hierdurch auch weitere, von der Beklagten zu erstattende Kosten angefallen.“

Telefon 0800 500 50 25

 
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