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Verbringungskosten und UPE - Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig

LG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2017, AZ: 5 O 1595/15

Praxis

Nach der Überzeugung des Gerichts sind Verbringungskosten und UPE - Aufschläge zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen.

Hintergrund

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Die beklagte gegnerische Haftpflichtversicherung hat den Schaden außergerichtlich größtenteils reguliert, lediglich die UPE - Aufschläge und Verbringungskosten stehen im Streit. Der Kläger rechnet fiktiv auf Gutachtenba sis ab.

Aussage

Das LG Oldenburg hält die Kosten für voll erstattungsfähig und führt hierzu aus:
„ Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch bei der fiktiven Schadensberechnung die UPE - Aufschläge und Verbringungskosten zu ersetzen. Nach zutreffend er Ansicht - nämlich konsequent zu der grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit der fiktiven Abrechnung - hat auch der fiktiv abrechnende Verkehrsunfallgeschädigte einen Anspruch auf Ersatz der UPE - Aufschläge und Verbringungskosten, wenn und soweit diese reg ional üblich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012 - 1 U 108/11; Urteil vom 16.06.2008 - 1 U 246/07).

Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Frage, ob die sogenannten UPE - Aufschläge im Rahmen der fiktiven Schadenersatzberechnung erstattungsfähig sind, umstritten ist und nach einer Ansicht der Erstattungsfähigkeit solcher Aufschläge bei fiktiver Abrechnun g entgegensteht, dass sie nicht zwingend bei einer Reparaturdurchführung auch konkret anfallen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012, Az.: 9 U 5/12, zitiert nach juris). Nach der wohl herrschenden Gegenmeinung können die prozentualen Aufschläge auf Ersatzteil preise und die Verbringungskosten jedoch auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind, da sie in diesem Fall dem Aufwand zuzurechnen sind, der für die Behebung des Fahrzeugschadens i.S. § 249 Abs. 2 BGB erforde rlich ist.

Bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist zudem von einer Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz - Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE - Aufschläge erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O m.w.N.; OLG Hamm, aaO; OLG München, Urt. v. 28.02.2014, Az.: 10 U 3878/13 , zitiert nach juris, Rdnr. 12 m.w.N.;). “

Der Kläger musste sich nach Ansicht des Gerichts zudem nicht auf eine andere Werkstatt verweisen lassen, da es nach Aussage des vernommenen Sachverständigen im Raum Delmenhorst keine einzige markengebundene Fachwe rtstatt gäbe, die keine UPE - Aufschläge oder Verbringungskosten erhebe.

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