Kein Ersatzwagen bei unterdurchschnittlicher Nutzung
OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2018, AZ: 7 U 46/17
Praxis
Nach herrschender Rechtsprechung kann sich zwar daraus, dass das angemietete Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrstrecken benötigt wird, ergeben, dass die Anmietung unwirtschaftlich war. Die Grenze wird hier regelmäßig bei einer täglichen Fahrleistung von 20 km gezogen.
Der BGH hat jedoch bereits mit Urteil vom 05.02.2013 (AZ: VI ZR 290/11) entschieden, dass im Einzelfall die Erforderlichkeit trotz einer geringen Fahrleistung zu bejahen sein kann, wenn der Unfallgeschädigte auf die ständige Verfügbarkeit des Fahrzeugs angewiesen ist. Bei der Vermietung eines Ersatzfahrzeugs ist Vorsicht geboten. Der Autovermieter sollte seinen Kunden auf jeden Fall nach dem durchschnittlichen voraussichtlichen täglichen Fahrbedarf fragen. Viele Gerichte gehen – wie bereits dargelegt – von einem Verstoß gegen Schadenminderungspflichten aus, wenn der Geschädigte weniger bzw. deutlich weniger als 20 km pro Tag fährt. In der Praxis ist dieser Umstand bei der Vermietung eines Ersatzwagens unbedingt zu berücksichtigen.
Hintergrund
Der 76 - jährige Kläger verlangt restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Dabei stehen die Kosten für einen Ersatzwagen in Höhe von ca. 1.230,00 € im Streit. Der Kläger hatte sich bereits vor Einholung des Schadengutachtens einen Mietwagen genommen und diesen elf Tage lang genutzt. Insgesamt fuhr er in diesen elf Tagen eine Strecke von 239 km, wobei allein 65km auf die Strecke vom Wohnort des Klägers bis zum Autohaus entfielen. Nach Abzug dieser 65km verbleibt eine durchschnittliche Strecke von 16 km pro Tag. Erstinstanzlich verneinte das L G Bielefeld (AZ: 2 O 203/16 ) die Erfor derlichkeit der Mietwagenkosten . Dagegen legte der Kläger Berufung beim OLG Hamm ein.
Aussage
Auch nach Ansicht des OLG Hamm besteht kein Anspruch auf Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 1.230,00 €. Der Kläger habe gegen das Wir tschaftlichkeitsgebot verstoßen. D as Gericht führt hierzu aus:
„Der Senat geht davon aus, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag einen Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt (ebenso OLG München, Urteil vom 17. März 1992 – 5 U 6062 /91 – , juris, NZV 1992, 362; ähnlich OLG Hamm, Urteil vom 21.Mai 2001 – 6 U 243/00 - , juris, NZV 2002, 82 bei 178 km in 16 Tagen). Allein die tatsächliche Fahrtstrecke ist zwar nicht entscheidend. Es ist anerkannt, dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, wenn der Geschädigte – vorliegend der Kläger – auf die ständige Verfügbarkeit eines KFZ angewiesen gewesen wäre (vgl. BGH, Urte il vom 05. Februar 2013 – VI ZR 290/11 - juris, NJW 2013, 1149, Burmann, jurisPR - VerkR 8/2013 Anm. 1) oder der Fahrbedarf nicht voraussehbar war (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK - Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 175). Der insoweit sekundär darlegungsverpflichtete Kläger hat zu diesen Gesichtspunkten aber nichts vorgetragen. Er hat nur vorgetragen, dass ein Taxi für jede Fahrt telefonisch bestellt werden müsse. Dies reicht aber nicht für die Annahme aus, dass der Kläger auf die ständige Verfügbarkeit eines KFZ angewiesen war. Allein das relativ hohe Alter des Klägers und seiner Frau begründen nicht, dass sie auf eine ständige Verfügbarkeit eines KFZ angewiesen waren. Eine ständige Verfügbarkeit es PKW für den nicht mehr im Berufsleben stehenden Kläger war bei der vom Schadensgutachter für erforderlich gehaltenen Reparaturdauer von 4 bis 5 Arbeitstagen nicht unbedingt erforderlich.
Aufgrund des für den Kläger absehbaren deutlich unterdurchschnittlich geringen Fahrbedarfs hätte er vorab den Preis des Mietfahrzeugs überschlägig erfragen und eine überschlägige Gegenüberstellung zu den voraussichtlichen Taxikosten vornehmen müssen. Dann hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass die Mietwagenkosten von ca. 111 € pro Tag die voraussichtlichen Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen werden. Diese Überlegungen mussten sich für den Kläger auch d eswegen aufdrängen, weil die geltend gemachten Mietwagenkosten über ¼ der Reparaturkosten betragen .“