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Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Probefahrt und Reinigungskosten

AG Regensburg, Urteil vom 09.02.2017, AZ: 9 C 2372/16

Praxis

Das AG Regensburg vertritt die Auffassung, dass der Geschädigte auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkostenpositionen grundsätzlich vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben darf. Da der Schädiger das Prognoserisiko trägt, erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers folgerichtig dann auch auf etwaige Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten im Rahmen der Reparatur entstehen.

Hintergrund

Die Parteien streiten über die Erstattung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 80,33 €. Die Beklagte hielt die Kosten einer Probefahrt sowie die Kosten für die Fahrzeugreinigung nach Reparatur für nicht erstattungsfähig.

Aussage

Das AG Regensburg entschied, dass der Schädiger die gesamten Reparaturkosten zu tragen hat, auch wenn diese Reparaturkosten nicht als erforderlich anzusehen sein sollten, da die ser das Werkstattrisiko trägt. Weiter führt es hierzu aus:
„ Dem Geschädigten s ind Kenntnis - und Einflussmöglichkeiten bei der Schadensregulierung regelmäßig dann Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gegeben wird. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 II 1 BGB widersprec hen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Sc hadensbeseitigung in einer fremden, von der Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zu Lasten des Schädigers. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt der Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann. “

Die Kosten der Schadenspositionen "Wagenwaschen" und "Probefahrt" sind auch vom Verkehrsunfallschädiger bzw. dessen Kfz - Haftpflichtversicherung zu ersetzen, da sich die Kr aftfahrzeugwerkstatt hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten an die Vorgaben des Kraftfa hrzeugsachverständigen gehalten hat .

Telefon 0800 500 50 25

 
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